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Eigenverbrauch

Enthält: Beispiele · Buchungssatz · Definition · Grafiken

Eigenverbrauch ist ein Begriff aus der Buchführung, der beschreibt, wenn ein Unternehmer Waren oder Leistungen aus dem eigenen Unternehmen für private Zwecke nutzt – also nicht verkauft, sondern selbst verbraucht. Dieser Vorgang ist buchhalterisch relevant, weil er sowohl Umsatzsteuer als auch Einkommensteuer betreffen kann. Ob ein Getränk aus dem Firmenkühlschrank, eine private Nutzung des Betriebsfahrzeugs oder der selbst genutzte Strom aus einer Photovoltaikanlage – all das kann Eigenverbrauch sein. Wichtig ist:
Sobald betriebliche Güter ohne Verkauf in den privaten Bereich übergehen, entsteht ein fiktiver Umsatz, den das Finanzamt sehen will.

In diesem Artikel lernst du, was Eigenverbrauch genau bedeutet, wie er sich buchhalterisch korrekt erfassen lässt und welche steuerlichen Konsequenzen damit verbunden sind – besonders im Hinblick auf Umsatz- und Einkommensteuer. Du erfährst anhand von Beispielen, in welchen Varianten Eigenverbrauch im Alltag eines Unternehmens vorkommen kann und wie du ihn mithilfe korrekter Buchungssätze nachvollziehbar dokumentierst. Konkrete Beispiele und typische Prüfungsformate helfen dir, das Thema rechtssicher und praxisnah zu verstehen. Zum Abschluss der Lektion findest du mehrere Übungsfragen, mit denen du dein Wissen direkt testen kannst.

  • Synonyme: Privatentnahme | Unternehmerentnahme | unentgeltliche Wertabgabe | Selbstverbrauch | betriebliche Entnahme
  • Englisch: self-consumption | owner’s withdrawal | deemed supply

Inhalt dieser Lektion

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  • Warum ist das Thema Eigenverbrauch wichtig?
    • Was passiert, wenn Eigenverbrauch ignoriert wird?
  • Was ist Eigenverbrauch?
    • Abgrenzung: Was ist kein Eigenverbrauch?
    • Relevanz für verschiedene Unternehmerformen
      • Einzelunternehmer und Freiberufler
      • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG)
  • Arten des Eigenverbrauchs
    • Entnahme von Waren
    • Entnahme von Dienstleistungen
    • Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke
    • Selbst erzeugter Strom (z. B. Photovoltaik)
  • Steuerliche Auswirkungen
    • Umsatzsteuer – § 3 Abs. 1b UStG: Fiktiver Umsatz
      • Internationaler Begriff
    • Einkommensteuer – Erhöhung des Gewinns
    • Pauschalen und Sachbezugswerte
  • Buchungssätze zum Eigenverbrauch
    • Wie wird Eigenverbrauch gebucht?
    • Entnahme von Waren (Sachentnahme)
    • Unentgeltliche Wertabgabe bei Dienstleistungen
    • Private Nutzung betrieblicher Gegenstände
    • Pauschalansätze (z. B. Lebensmittelbetriebe)
    • Exkurs: Geldentnahme = Unternehmerlohn?
  • Besonderheiten und Stolperfallen
  • Beispiele aus der Praxis
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Warum ist das Thema Eigenverbrauch wichtig?

Der Begriff Eigenverbrauch mag auf den ersten Blick harmlos wirken, doch er hat zentrale Bedeutung in der Buchführung und Steuerlehre. Denn immer dann, wenn Unternehmer:innen betriebliche Ressourcen privat nutzen, entsteht ein sogenannter fiktiver Umsatz – also ein Vorgang, der nicht verkauft, aber dennoch besteuert werden muss.

Das bedeutet: Wer beispielsweise Produkte aus dem eigenen Lager mit nach Hause nimmt, Dienstleistungen für den privaten Gebrauch einsetzt oder den betrieblichen Strom selbst verbraucht, verändert die Bilanz des Unternehmens. Warum?

Waren oder Leistungen, die ursprünglich für den betrieblichen Umsatz vorgesehen waren, werden stattdessen privat genutzt. Das heißt: Sie verlassen das Unternehmen, ohne dass geplanter Umsatz entsteht. Und genau das muss buchhalterisch erfasst und erklärt werden.

Was passiert, wenn Eigenverbrauch ignoriert wird?

  • Umsatzsteuerliche Konsequenzen: Wird der Eigenverbrauch nicht korrekt gebucht, fehlt dem Staat ein Teil der Steuer – das kann bei einer Prüfung teuer werden. Gerade bei sogenannten unentgeltlichen Wertabgaben (z. B. bei privater Nutzung eines Firmenwagens) ist der Nachweis zwingend notwendig.
  • Einfluss auf den Gewinn: Eigenverbrauch beeinflusst die Gewinnermittlung, besonders in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und bei Bilanzierenden. Denn: Eine nicht erfasste Privatentnahme wirkt wie ein nicht dokumentierter Betriebsausgang, und das verzerrt das Ergebnis.

Für wen ist das besonders relevant?

  • Selbstständige & Einzelunternehmer:innen
  • Buchhaltungsfachkräfte
  • Steuerfachangestellte
  • BWL-Studierende & Azubis in kaufmännischen Berufen
Eigenverbrauch
Eigenverbrauch

Was ist Eigenverbrauch?

Eigenverbrauch bezeichnet in der Buchführung die private Nutzung betrieblicher Leistungen oder Güter durch den Unternehmer selbst. Das bedeutet: Statt verkauft zu werden, wird eine Ware, Dienstleistung oder ein Gegenstand aus dem Unternehmen für private Zwecke verwendet.

Abgrenzung von tatsächlichem Verkauf
Der Eigenverbrauch ist kein tatsächlicher Verkauf, aber aus steuerlicher Sicht ein fiktiver Umsatz – also ein Vorgang, der wie ein Verkauf behandelt wird, damit er korrekt versteuert werden kann.

Abgrenzung: Was ist kein Eigenverbrauch?

Nicht alles, was „weg ist“, zählt als Eigenverbrauch.

Folgende Fälle gehören nicht dazu:

  • Verlust durch Diebstahl oder Schwund
  • Verbrauch für betriebliche Zwecke (z. B. Werbemuster, Testprodukte)
  • Geschenke an Geschäftspartner (ggf. greifen hier separate Vorschriften)

Relevanz für verschiedene Unternehmerformen

Je nachdem, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt wird, hat der Eigenverbrauch unterschiedliche steuerliche Folgen. Denn während bei Einzelunternehmern der Unternehmer und das Unternehmen eine Einheit bilden, sind sie bei Kapitalgesellschaften strikt getrennt. Das wirkt sich darauf aus, wie die private Nutzung betrieblicher Mittel behandelt wird.

Einzelunternehmer und Freiberufler

Bei Einzelunternehmen und freiberuflich Tätigen gilt: Unternehmer und Unternehmen sind rechtlich nicht getrennt. Das bedeutet: Entnahmen (z. B. Waren, Leistungen oder Nutzungen) aus dem Betrieb für private Zwecke gelten als Eigenverbrauch und müssen steuerlich erfasst werden.

  • In der Gewinnermittlung (EÜR oder Bilanz) wird der Eigenverbrauch wie eine Entnahme behandelt, also als eine Art “fiktiver Verkauf”. Damit erhöht sich der Gewinn.
  • Gleichzeitig muss für den Umsatzsteueranteil eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe gebucht werden, damit die private Nutzung korrekt versteuert wird (§ 3 Abs. 1b UStG).
  • Wichtig: Der Wert der Entnahme kann durch Pauschalen oder realistische Marktpreise bestimmt werden – das hängt vom jeweiligen Fall und vom Betriebszweck ab.
Beispiel: Bäckerei
Ein selbstständiger Bäcker nimmt jeden Tag Brötchen mit nach Hause. Der Gegenwert dieser Brötchen muss dem Gewinn zugerechnet und umsatzversteuert werden, auch wenn kein Geld geflossen ist.

Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG)

Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) ist die Lage anders: Hier sind Gesellschaft und Geschäftsführer zwei rechtlich getrennte Personen.

Wenn ein Geschäftsführer oder Mitarbeiter auf betriebliche Ressourcen privat zugreift, spricht man nicht von „Eigenverbrauch“ im klassischen Sinne, sondern von einem geldwerten Vorteil.

  • Dieser Vorteil wird steuerlich behandelt wie zusätzliches Einkommen.
  • Das bedeutet: Es fallen Lohnsteuer und ggf. Sozialversicherungsbeiträge an.
  • Der geldwerte Vorteil wird entweder pauschal (z. B. als 1%-Regel beim Firmenwagen) oder anhand des tatsächlichen Nutzungsvorteils berechnet.
Beispiel: Geldwerter Vorteil
Ein GmbH-Geschäftsführer nutzt den Firmenwagen auch privat. Der geldwerte Vorteil wird monatlich als Sachbezug versteuert und muss in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.

Arten des Eigenverbrauchs

Eigenverbrauch kann in verschiedenen Formen auftreten – je nachdem, was aus dem Unternehmen privat genutzt wird. Im steuerlichen Kontext unterscheidet man zwischen der Entnahme von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und der privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände. Jede Variante bringt eigene Buchführungs- und Steuerfragen mit sich.

Entnahme von Waren

Ein klassischer Fall: Produkte aus dem eigenen Bestand werden nicht verkauft, sondern privat verbraucht, verschenkt oder genutzt. Hier spricht man von einer sogenannten „unentgeltlichen Wertabgabe“ – und die ist steuerpflichtig.

Damit das Finanzamt diesen Vorgang nachvollziehen kann, muss der entnommene Wert buchhalterisch erfasst und bewertet werden.

Wie wird bewertet?

  • Regelfall: Die Entnahme wird mit dem Einkaufspreis (zzgl. USt) angesetzt – also dem Betrag, den das Unternehmen selbst bezahlt hat, um die Ware zu erwerben.
  • Ausnahme / Vereinfachung: Für bestimmte Branchen gibt es vom Bundesfinanzministerium herausgegebene pauschale Entnahmewerte – insbesondere im Lebensmittel- und Gastgewerbe. Diese gelten pro Person und Monat und werden jährlich neu veröffentlicht.
  • Beispielhafte Quellen: „Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben“, BMF-Schreiben (z. B. Bäcker, Metzger, Gastronomen – auch für Kinder im Haushalt)
Beispiel: Lebensmittelentnahme
Ein Einzelhändler nimmt regelmäßig Lebensmittel aus dem Lager für den Eigenbedarf. Der Entnahmewert wird entweder über den Einkaufspreis ermittelt oder – sofern zulässig – über den pauschalen Entnahmewert laut BMF.

In beiden Fällen gilt: Der Wert erhöht den steuerpflichtigen Gewinn und muss umsatzversteuert werden.

Entnahme von Dienstleistungen

Auch Dienstleistungen können dem Eigenverbrauch unterliegen, zum Beispiel, wenn Mitarbeitende oder der Unternehmer eigene Leistungen für private Zwecke nutzen oder für Angehörige erbringen, ohne eine Bezahlung.

Die Bewertung erfolgt in der Regel nach dem marktüblichen Preis; also dem Betrag, den ein außenstehender Kunde für die Leistung zahlen müsste.

Beispiel 1: Entnahme von Dienstleistungen
Ein selbstständiger Maler lässt sein Wohnzimmer von einem Azubi aus dem Betrieb streichen, ohne dafür eine Rechnung zu stellen. Es handelt sich um eine unentgeltliche Wertabgabe: Der fiktive Marktpreis der Leistung wird dem Gewinn zugerechnet und umsatzversteuert.
Beispiel 2: Entnahme von Dienstleistungen
Ein IT-Dienstleister richtet auf dem privaten Laptop seines Kindes eine professionelle Bürosoftware ein, die sonst nur für Kundeninstallationen verwendet wird. Die Arbeitszeit wird nicht berechnet, die Softwarelizenz stammt aus dem Unternehmensbestand. Auch hier liegt ein Fall von Eigenverbrauch vor: Die Dienstleistung (Installation & Einrichtung) und ggf. die Nutzung der Lizenz gelten als unentgeltliche Wertabgabe. Der fiktive Verkaufspreis für diese Leistung muss versteuert werden, und zwar so, als hätte das Unternehmen die Dienstleistung regulär verkauft.

Nutzung betrieblicher Gegenstände für private Zwecke

In vielen Unternehmen werden bestimmte Gegenstände wie Fahrzeuge, Computer, Werkzeuge oder Maschinen nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt, sondern auch privat. Sobald diese private Nutzung ins Spiel kommt, entsteht Eigenverbrauch, der steuerlich relevant ist.

Was zählt als betrieblicher Gegenstand?
Alle Anschaffungen, die im Unternehmen eingesetzt werden und dem Betriebsvermögen zugeordnet sind. Wichtig ist dabei die sogenannte Nutzungsschätzung:

  • Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung zählt der Gegenstand zum Betriebsvermögen.
  • Liegt die betriebliche Nutzung bei unter 10 %, verbleibt der Gegenstand im Privatvermögen.
  • Zwischen diesen Werten gilt das Wahlrecht, der Gegenstand ist sogenanntes „gewillkürtes Betriebsvermögen“

Wie wird die private Nutzung erfasst?

  1. Pauschale Methode (z. B. 1%-Regelung beim Firmenwagen):
    • Monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises werden dem Einkommen zugerechnet
    • Zusätzlich ggf. 0,03 % pro Entfernungskilometer Wohnort–Arbeitsstätte
    • Einfach, aber oft steuerlich nachteiliger
  2. Fahrtenbuch / genaue Aufzeichnung:
    • Jeder gefahrene Kilometer wird betrieblicher oder privater Nutzung zugeordnet
    • Höherer Aufwand, dafür meist genauer und steuerlich günstiger
  3. Reine Sachentnahme:
    • Bei seltener oder einmaliger privater Nutzung wird der entnommene Nutzungsanteil
    • mit einem fiktiven Entnahmewert bewertet (z. B. Mietwert)
Beispiel: Private Nutzung
Eine Architektin nutzt ihren betrieblich angeschafften Laptop gelegentlich privat für Streamingdienste. Sie muss den privaten Nutzungsanteil anteilig als Eigenverbrauch versteuern – entweder pauschal oder durch Schätzung des privaten Zeitanteils.

Selbst erzeugter Strom (z. B. Photovoltaik)

Immer mehr Unternehmen betreiben eigene Photovoltaikanlagen, um Strom selbst zu erzeugen und Kosten zu senken. Doch: Wenn nicht der gesamte Strom eingespeist, sondern ein Teil privat verbraucht wird, entsteht Eigenverbrauch – und zwar mit besonderen steuerlichen Konsequenzen.

Wann liegt Eigenverbrauch vor?

  • Strom wird nicht verkauft oder eingespeist, sondern im Privathaushalt genutzt
  • Die Photovoltaikanlage gehört zum Betriebsvermögen
  • Die private Nutzung ist nicht irrelevant, sondern ein steuerbarer Vorgang

Wie wird der private Stromverbrauch erfasst?

  1. Direkte Messung:
    • Mit einem separaten Stromzähler für den privat genutzten Anteil
    • Ermittelt genaue Werte für Versteuerung
  2. Pauschale Schätzung:
    • Zulässig, wenn kein Zähler vorhanden ist
    • Je nach Betriebsform und privater Wohnfläche
  3. Bewertung:
    • Umsatzsteuerlich wird der Eigenverbrauch mit dem letzten Einkaufspreis je kWh angesetzt
    • Einkommensteuerlich kann ggf. ein Teilwert oder Sachbezugswert relevant werden
Beispiel: Selbst erzeugter Strom
Ein Betrieb mit Lagerhalle und PV-Anlage nutzt einen Teil des erzeugten Stroms für das Privathaus auf demselben Grundstück. Der private Verbrauch wird geschätzt und monatlich umsatzversteuert, obwohl keine direkte Zahlung erfolgt.

Steuerliche Auswirkungen

Der Eigenverbrauch hat direkte steuerliche Konsequenzen, und zwar sowohl bei der Umsatzsteuer als auch bei der Einkommensteuer. Hinzu kommen branchenspezifische Pauschalen und Sachbezugswerte, die eine wichtige Rolle bei der Bewertung spielen. Wer Eigenverbrauch korrekt erfassen will, muss verstehen, wie diese Steuern greifen und was das für die Buchführung bedeutet.

Umsatzsteuer – § 3 Abs. 1b UStG: Fiktiver Umsatz

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gilt der Eigenverbrauch als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe, also als ein fiktiver Umsatz, der genauso besteuert wird wie ein realer Verkauf. Das heißt: Auch wenn keine Zahlung erfolgt, verlangt das Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung auf den entsprechenden Wert.

Was wird versteuert?

  • Der entnommene Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung wird so behandelt, als hätte das Unternehmen sie verkauft.
  • Es entsteht eine Steuerlast auf den Nettoentnahmewert, der dem Einkaufspreis oder dem marktüblichen Wert entspricht.
  • Auf diesen Betrag wird die gesetzliche Umsatzsteuer (i. d. R. 19 % oder 7 %) berechnet und an das Finanzamt abgeführt.
Beispiel: Fiktiver Umsatz
Eine Floristin entnimmt regelmäßig Blumensträuße aus dem Ladenbestand für den Eigenbedarf. Auch wenn kein Verkauf stattfindet, muss der Gegenwert umsatzversteuert werden – als hätte ein Kunde bezahlt.

Internationaler Begriff

Im internationalen Steuerrecht spricht man hier oft von „deemed supply“ – also einem „angenommenen Verkauf“.

Einkommensteuer – Erhöhung des Gewinns

Der Eigenverbrauch beeinflusst die Gewinnermittlung unmittelbar – egal ob per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) oder Bilanz. Jede Entnahme stellt eine gewinnerhöhende Position dar, weil ein betrieblicher Gegenstand das Unternehmen verlässt, ohne dass ein regulärer Erlös gebucht wird.

Wie wird bewertet?

  • Grundsätzlich wird der sogenannte Teilwert angesetzt, also der Wert, den ein Dritter für den Gegenstand oder für die Leistung zahlen würde.
  • Alternativ kann mit realistischen Marktpreisen gearbeitet werden, wenn diese nachvollziehbar dokumentiert sind.
  • Bei regelmäßigem Eigenverbrauch (z. B. in Bäckereien, Gastronomiebetrieben) können auch Pauschalen genutzt werden.

Verdeckte Einnahme
Ein nicht dokumentierter Eigenverbrauch gilt als verdeckte Entnahme und kann bei einer Betriebsprüfung zu Steuernachforderungen führen.

Pauschalen und Sachbezugswerte

Für bestimmte Branchen und Entnahmearten gelten vom Gesetzgeber vorgegebene Pauschbeträge, z. B. für die Entnahme von Lebensmitteln, Getränken oder der privaten Nutzung betrieblicher Gegenstände.

Beispiele: Pauschalen und Sachbezugswerte
  • Lebensmittelbetriebe (Bäckereien, Metzgereien, Gastronomie):
    Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt jährlich sogenannte Sachbezugswerte bekannt, die pro Person und Monat gelten. Diese Pauschalen gelten z. B., wenn der Unternehmer regelmäßig Lebensmittel aus dem Betrieb für den privaten Haushalt oder für Familienangehörige nutzt.
  • Firmenwagen (1%-Regelung):
    Bei privater Pkw-Nutzung im Betriebsvermögen kann monatlich pauschal 1 % des Bruttolistenpreises versteuert werden – zzgl. 0,03 % pro Kilometer Entfernung zum Arbeitsplatz.
Rechenbeispiel Firmenwagen (1%-Regelung)

Ein Betriebsfahrzeug hat einen Bruttolistenpreis von 30.000 €. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 20 km.

Berechnung der monatlichen privaten Nutzung:
1 % von 30.000 EUR = 300 EUR
0,03 % von 30.000 EUR × 20 km = 180 EUR
Summe der monatlich anzusetzenden privaten Nutzung: 480 EUR

Dieser Betrag wird dem Gewinn zugeschlagen und ist einkommensteuerpflichtig. Eine Sozialversicherungspflicht kann entstehen, wenn es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt und z. B eine angestellte Geschäftsführerin einer GmbH das Fahrzeug nutzt.

Buchungssätze zum Eigenverbrauch

Der Eigenverbrauch ist nicht nur ein steuerliches Thema – er muss auch buchhalterisch erfasst werden. Und zwar nachvollziehbar, systematisch und sauber getrennt vom betrieblichen Tagesgeschäft.

Wie wird Eigenverbrauch gebucht?

Unabhängig davon, ob Geld fließt oder nicht: Jede Entnahme muss als Privatentnahme verbucht werden.

Das bedeutet: Es gibt auf der einen Seite die Entnahme selbst – also eine Ware, Dienstleistung oder Leistung –, und auf der anderen Seite den privaten Zweck, für den sie genutzt wird.
Im Hintergrund wird dafür ein sogenanntes Privatkonto genutzt.

In der Praxis gibt es davon oft mehrere Varianten – zum Beispiel für:

  • Geldentnahmen (Barabhebungen, Überweisungen)
  • Sachentnahmen (Waren, Material, Geräte)
  • Nutzung betrieblicher Leistungen (z. B. Strom, Telefon, Fuhrpark)
  • Pauschale Entnahmen (Lebensmittel, Familienverbrauch)

Was gilt als Privat?
Wichtig: Das Konto „Privat“ ist kein schwarzes Loch, sondern eine Schnittstelle zwischen Betrieb und Privatleben. Was hier gebucht wird, landet nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), sondern verändert das Eigenkapital.

Das gilt auch bei Bilanzierenden: Privatkonten werden über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen.

Ein häufiger Irrtum:

„Wenn ich etwas privat entnehme, senkt das meinen Gewinn.“

Das stimmt nicht. Privatentnahmen sind keine Betriebsausgaben und beeinflussen den Gewinn nicht direkt.

Entnahme von Waren (Sachentnahme)

Wer als Unternehmer:in Waren aus dem Betriebsvermögen entnimmt – sei es für den privaten Haushalt, als Geschenk oder zur Versorgung der Familie – muss dies steuerlich und buchhalterisch erfassen. Auch wenn kein Geld fließt, ist die Entnahme steuerlich wie ein Verkauf zu behandeln.

Was passiert?

Die Ware verlässt das Betriebsvermögen und wird gleichzeitig als Eigenverbrauch erfasst. Das Finanzamt erwartet zwei Dinge:

  • Umsatzsteuer auf den fiktiven Verkaufspreis
  • Erhöhung des Eigenkapitals über eine Privatentnahme
Beispiel: Sachentnahme
Eine Einzelunternehmerin führt ein Feinkostgeschäft. Sie entnimmt eine Geschenkbox mit Wein und Spezialitäten (Nettoverkaufswert: 100 €) für den privaten Gebrauch.

Der Buchungssatz dazu lautet:
Privatentnahme 119 EUR
an Erlöse Eigenverbrauch 100 EUR
an Umsatzsteuer (19 %) 19 EUR

Erklärung:

  • Der Entnahmebetrag (Bruttowert) wird als Privatentnahme gebucht.
  • Gleichzeitig wird ein fiktiver Erlös gebucht – wie bei einem regulären Verkauf.
  • Die Umsatzsteuer wird separat ausgewiesen und muss ans Finanzamt abgeführt werden.

Konto für Privatentnahme
Welches Konto konkret für „Privatentnahme“ verwendet wird, hängt vom Buchhaltungssystem ab. In vielen Fällen kommt ein Unterkonto des Privatbereichs zum Einsatz, z. B. „Entnahmen von Gegenständen“.

Unentgeltliche Wertabgabe bei Dienstleistungen

Nicht nur Waren können dem Betrieb entnommen werden. Auch eigene Leistungen, also Arbeitszeit, Fachwissen oder betriebliche Ressourcen, die privat genutzt werden, gelten als Eigenverbrauch im steuerlichen Sinn.

Der Klassiker: Ein Handwerksbetrieb nutzt seine Werkzeuge, Maschinen und Arbeitszeit, um im eigenen Haus etwas zu renovieren. Es fließt zwar kein Geld, aber steuerlich zählt das wie ein Verkauf.

Beispiel: Unentgeltliche Wertabgabe
Ein Malermeister streicht sein privates Wohnzimmer. Er nutzt dafür Farbe aus seinem Bestand mit einem Materialwert von 80 EUR. Für seine eigene Arbeitsleistung kalkuliert er einen Marktwert in Höhe von 400 EUR.

Der Buchungssatz dazu lautet:
Privatentnahme 571,20 EUR
an Erlöse Eigenverbrauch 480,00 EUR
an Umsatzsteuer (19 %) 91,20 EUR

Erklärung

  • 480,00 EUR entsprechen dem kalkulierten Marktwert (Material + Leistung).
  • Darauf entfallen 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 91,20 EUR.
  • Die gesamte Leistung gilt als fiktiver Verkauf, auch ohne Zahlung.
  • Die Privatentnahme erfolgt mit dem Bruttobetrag, die Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen.

Hinweis

  • Der Marktwert ist entscheidend: Was würde ein externer Dienstleister berechnen?
  • Wer solche Entnahmen nicht dokumentiert, riskiert bei der Betriebsprüfung eine Schätzung, die oft zu Ungunsten des Unternehmens ausfällt.
  • Eine Eigenverbrauchsleistung dieser Art hat keinen Einfluss auf die GuV – sie wird buchhalterisch über das Privatkonto und das Eigenkapital abgebildet.

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

Auch die teilweise private Nutzung von betrieblichen Wirtschaftsgütern zählt zum Eigenverbrauch und ist damit steuerlich relevant, auch wenn kein kompletter Gegenstand entnommen wird.

Das betrifft vor allem:

  • PCs, Laptops, Tablets
  • Telefone, Drucker, Büromaterial
  • Maschinen mit Mehrzwecknutzung
  • Fahrzeuge
Beispiel: Private Nutzung betrieblicher Gegenstände
Ein Unternehmer nutzt seinen betrieblichen Laptop auch für private Zwecke (z. B. Netflix, Onlinebanking, private Korrespondenz).
Der betriebliche Anschaffungswert des Laptops liegt bei 1.000 EUR netto; die private Nutzung wird auf 20 % jährlich geschätzt.

Variante A: Nur der betriebliche Anteil wird abgeschrieben

In dieser Variante wird das Wirtschaftsgut nur anteilig ins Betriebsvermögen aufgenommen. Das bedeutet: Der Abschreibungsbetrag reduziert sich entsprechend.

Erklärung

  • Der Anteil der betrieblichen Nutzung beträgt 80 %. Daher werden 800 EUR über die AfA verteilt.
  • Der private Anteil in Höhe von 20 % wird nicht abgeschrieben.
  • Bei dieser Variante ist kein zusätzlicher Buchungssatz nötig; die private Nutzung ist buchhalterisch neutralisiert.

Einfachheit dieser Variante: Der Vorteil dieser Variante besteht in seiner Einfachheit und steuerlichen „Sauberkeit“. Bei klarer Trennung von Nutzungsanteilen ist sie besonders gut geeignet.

Variante B: Volle AfA und Korrekturbuchung über Privatentnahme

In dieser Variante wird das Wirtschaftsgut voll als Betriebsvermögen behandelt und die private Nutzung zusätzlich als Eigenverbrauch gebucht.
Der Buchungssatz am Jahresende lautet
Privatentnahme 238 EUR
an Abschreibung 200 EUR
an Umsatzsteuer (19 %) 38 EUR

Erklärung

  • 20 % des Anschaffungswerts (1.000 EUR) enstsprechen 200 EUR.
  • Darauf entfallen 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 38 EUR.
  • Die Entnahme wird buchhalterisch gewinnerhöhend gegengebucht.
  • Der Abschreibungsposten dient als Gegenkonto (vereinfachte Korrektur der AfA).

Realismus dieser Variante: Der Vorteil dieser Variante besteht darin, dass die volle Nutzung realistisch erfasst wird. Besonders praktikabel ist dies, wenn das Wirtschaftsgut eindeutig dem Betrieb zugeordnet ist.

Praxistipp
Beide Varianten sind zulässig, und zwar aus Sicht der handels- und steuerrechtlichen Buchführungspraxis, solange die Bewertung nachvollziehbar dokumentiert ist. Welcher Weg gewählt wird, sollte mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Pauschalansätze (z. B. Lebensmittelbetriebe)

In bestimmten Branchen erlaubt das Finanzamt die Anwendung von Pauschalen, um den Eigenverbrauch zu vereinfachen. Dies gilt insbesondere bei regelmäßiger Entnahme von Lebensmitteln, Getränken oder betrieblich produzierten Waren.

Zu den typischen Anwendungsbereichen zählen

  • Bäckereien
  • Metzgereien
  • Gastronomiebetriebe
  • Lebensmittelhandel mit Eigenverarbeitung
Beispiel: Pauschalansätze
Ein Bäcker entnimmt regelmäßig Backwaren für den privaten Haushalt (eigene Familie, ggf. Personalverpflegung).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht jährlich sogenannte Sachbezugswerte.

Diese dienen als vereinfachte Bewertungsgrundlage für Eigenverbrauch, ohne dass jede Backware einzeln dokumentiert werden muss.

Eine beispielhafte Buchung zum Jahreswert könnte folgendermaßen aussehen:
Privatentnahme 1.400 EUR
an Erlöse Eigenverbrauch 1.176,47 EUR
an Umsatzsteuer (19 %) 223,53 EUR

Erklärung

  • Der Betrag von 1.400 EUR ist hier ein angenommener pauschaler Bruttowert laut Sachbezugswertliste.
  • Daraus wird rechnerisch der Nettowert und die Umsatzsteuer ermittelt.
  • Der Betrag wird als Privatentnahme und fiktiver Erlös gebucht.
  • Die Umsatzsteuer wird wie üblich ans Finanzamt abgeführt.

Hinweis

  • Die Sachbezugswerte gelten pro Person und pro Monat.
  • Der Jahreswert wird häufig pauschal am Jahresende gebucht.
  • Bei größeren Familien oder mitarbeitenden Angehörigen sind höhere Pauschalbeträge zulässig, müssen aber dokumentiert sein.

Exkurs: Geldentnahme = Unternehmerlohn?

Viele Einzelunternehmer:innen überweisen sich regelmäßig Geld vom Geschäftskonto aufs private Konto, oft mit dem Gedanken: „Das ist mein Gehalt.“

Privatentnahme vs. Gehalt
Einzelunternehmer:innen zahlen sich kein Gehalt im klassischen Sinn aus. Sie sind nicht angestellt – sie sind das Unternehmen. Stattdessen handelt es sich um eine Privatentnahme von Geldmitteln. Diese wird wie jede andere Entnahme über das Privatkonto gebucht, hat aber keinen Einfluss auf den Gewinn.

Beispiel: Privatentnahme
Ein Einzelunternehmer überweist monatlich 1.700 EUR vom betrieblichen auf das private Bankkonto, um seine Lebenshaltungskosten zu decken.

Der Buchungssatz dazu lautet:
Privatentnahme an Bank 1.700 EUR

Erklärung

  • Das Geld wird aus dem betrieblichen Zahlungsverkehr genommen.
  • Es senkt nicht den Gewinn, da es sich um Eigenkapital handelt.
  • Die Entnahme wird später über das Eigenkapitalkonto ausgeglichen.

Besonderheiten und Stolperfallen

Bei der Erfassung von Eigenverbrauch kommt es nicht nur auf das „Ob“, sondern auch auf das „Wie“ an.

Folgende Punkte sind besonders prüfungsrelevant:

  • Dokumentation: Ohne klare Nachweise (z. B. Entnahmevermerk, interne Buchung, Verwendungszweck) kann das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornehmen. Besonders heikel ist dies bei regelmäßigem Eigenverbrauch.
  • Zeitpunkt der Entnahme: Entscheidend ist das Jahr der tatsächlichen Entnahme, nicht der Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung. Gerade bei Bilanzierenden ist dieser Punkt relevant für die Gewinnermittlung.
  • Privatnutzung durch Mitarbeitende: Wird ein betrieblicher Gegenstand (z. B. Fahrzeug, Laptop) auch von Mitarbeitenden privat genutzt, kann daraus ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil entstehen. Hier greift nicht das Prinzip der Privatentnahme, sondern das Lohnsteuerrecht.
  • Rückwirkende Korrekturen: Wer Entnahmen im Nachhinein nachmelden will (z. B. bei Betriebsprüfungen), steht oft vor hohen Schätzungen und steuerschädlichen Rückrechnungen. Tipp: Entnahmen immer zeitnah dokumentieren.

Beispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Warenentnahme im Einzelhandel:
Ein Unternehmer führt ein Fachgeschäft für Haushaltswaren. Für ein privates Geschenk an Freunde entnimmt er eine Espressomaschine aus dem Lager. Der Einkaufspreis beträgt 85 EUR netto. Die Entnahme wird entsprechend als Eigenverbrauch versteuert.
Beispiel 2 – Kfz-Nutzung im Handwerksbetrieb:
Ein Elektromeister nutzt den betrieblichen Transporter auch privat. Die private Nutzung wird monatlich pauschal nach der 1%-Regelung erfasst (Bruttolistenpreis 35.000 EUR; davon 1% = 350 EUR + Entfernungskilometer). Der Betrag erhöht den Gewinn und ist umsatzsteuerpflichtig.
Beispiel 3 – Selbst erzeugter Strom aus Photovoltaikanlage:
Ein Dachdeckerbetrieb betreibt auf dem Firmengebäude eine PV-Anlage. Ein Teil des erzeugten Stroms wird im Privathaushalt des Unternehmers genutzt. Dieser Eigenverbrauch wird geschätzt und auf Basis des Einkaufspreises pro kWh umsatzversteuert. Zusätzlich kann die EEG-Vergütung Einfluss auf die steuerliche Bewertung nehmen.

Übungsfragen

 

#1. Ein Unternehmer entnimmt Waren aus dem Betriebsbestand für private Zwecke. Welcher Buchungssatz ist korrekt?

#2. Wie wirkt sich eine Privatentnahme von Geld in der EÜR aus?

#3. Ein Kfz-Meister nutzt seine eigene Werkstatt, um an seinem privaten Auto eine Inspektion durchzuführen. Welcher Buchungssatz ist korrekt?

#4. Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt, liegt generell ein lohnsteuerpflichtiger Vorteil vor. Ist diese Aussage ist richtig oder falsch?

#5. Welche Aussage trifft auf die Bewertung von Warenentnahmen zu?

#6. Wie lautet der Buchungssatz für die Entnahme eines betrieblichen Gegenstands mit 19 % Umsatzsteuer? „Privatentnahme an __________ und __________“

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