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Firmenwahrheit / Firmenklarheit

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der Grundsatz der Firmenwahrheit fußt auf eine Vorschrift im Handelsrecht. Diese bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Firmennamens. Der Firmenname darf keine Angaben enthalten, die die Geschäftspartner oder die Kunden des Unternehmens in die Irre führen könnten.

In diesem Abschnitt stellen wir dir den Begriff Firmenwahrheit vor. Du erfährst, was sich dahinter verbirgt und in welche zwei Kategorien sich die Firmengrundsätze einteilen lassen. Abschließend informieren wir dich über die Firmengrundsätze, die eine Firma neben der Firmenwahrheit beachten muss. Damit du deinen Wissensstand festigen kannst, beantwortest du nach diesem Beitrag einige Übungsfragen.

Synonym: Firmenklarheit

Inhalt dieser Lektion

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  • Was solltest du über die Firmenwahrheit wissen?
  • Wie definiert sich eine Firma?
  • Einteilung der Firmengrundsätze
    • Firmennamensrechtliche Grundsätze
    • Firmenordnungsrechtliche Grundsätze
  • Welche Grundsätze gibt es neben der Firmenwahrheit?
    • Firmenbeständigkeit
    • Firmeneinheit
    • Firmenausschließlichkeit
    • Firmenöffentlichkeit
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über die Firmenwahrheit wissen?

Im § 18 des Handelsgesetzbuchs (HGB) hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Firmenwahrheit und der Firmenklarheit festgelegt. § 18 Absatz 1 HGB bestimmt, dass die Kennzeichnung der Firma für das Unternehmen des Inhabers geeignet sein muss und Unterscheidungskraft besitzt.

Beispiel
Die Kennzeichnung der Firma ist dann geeignet, wenn die Firma in dem Firmennamen auf ihre Tätigkeit hinweist. So kann sich z. B. eine Reparaturwerkstatt für Autos als „Autoreparaturwerkstatt“ bezeichnen. Würde man hier die Begriffe Schreiner oder Elektriker verwenden, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit vor.

Das Unternehmen muss aber auch beachten, dass es sich von anderen Unternehmen unterscheidet. Diesbezüglich werden in dem Firmennamen die Unterscheidungsmerkmale aufgenommen. Dies kann z. B. durch die Aufnahme des Inhabers eines Unternehmens in den Firmennamen geschehen. Hiermit wird ein besonderer Aspekt der Firmenwahrheit erfüllt. Das Unterscheidungsmerkmal einer Firma muss nicht zwingend durch die Aufnahme eines Namens kenntlich gemacht werden. So muss z. B. bei einer Sachfirma der Gegenstand des Unternehmens für einen außenstehenden Dritten ersichtlich sein.

Nicht möglich ist, dass mit dem Firmennamen ein falsches Gesellschafterverhältnis abgebildet wird. So kann ein Einzelkaufmann für sein Unternehmen z. B. nicht den Zusatz “KG” anführen. Dies würde Geschäftspartnern und Kunden den Eindruck vermitteln, dass hinter dieser Firma mindestens zwei Personen stehen.

Wie definiert sich eine Firma?

Die Firma ist eine rechtliche Bezeichnung für das Unternehmen, unter dem ein oder mehrere Inhaber ihr Handelsgewerbe betreiben. Diese Definition ist im § 17 HGB gesetzlich verankert. Sobald ein Inhaber den Firmennamen ins Handelsregister eingetragen hat, wird er für Kunden und die Geschäftspartner rechtsverbindlich. Der Firmeninhaber profitiert von dem Vorteil, dass er unter dem Firmennamen rechtlich handeln und auch klagen.

Wer eine Firma gründet, muss die Firmengrundsätze beachten. Hiermit sollen vorrangig die Rechte der Geschäftspartner und Kunden geschützt werden.

Beispiel: OHG
Ein Hersteller von Reifen beliefert Unternehmen, die in der Herstellung von Autos tätig sind. Zu den Kunden zählt auch ein Partner, der in der Rechtsform einer OHG firmiert. Wenn dieses Unternehmen mit der Zahlung in Verzug gerät, kann sich der Reifenhersteller im Hinblick auf die Tilgung an jeden einzelnen Gesellschafter wenden. Die Gesellschafter einer OHG haften „zur gesamten Hand“. Dies bedeutet, dass jeder der Gesellschafter auch mit seinem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft einstehen muss.

Einteilung der Firmengrundsätze

Die Grundsätze, die eine Firma während ihrer unternehmerischen Tätigkeit zu beachten hat, lassen sich in die beiden folgenden Gruppen einteilen:

  • Firmennamensrechtliche Grundsätze
  • Firmenordnungsrechtliche Grundsätze

Firmennamensrechtliche Grundsätze

Die firmennamensrechtlichen Grundsätze beziehen sich darauf, dass das Unternehmen sich mit seinem Namen von anderen Firmen derselben Branch abgrenzt. Dies ist mit der Nennung des Namens des Inhabers möglich. Alternativ kann das Unternehmen als Sachfirma firmieren. Dies bedeutet, dass der Gegenstand des Unternehmens – z. B. „Möbelhaus“ – in den Firmennamen aufgenommen wird.

Firmiert das Unternehmen nicht als Einzelunternehmen oder als GbR, muss in dem Firmennamen zwingend ein Zusatz – z. B. OHG oder GmbH – aufgenommen werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass der gewählte Firmenname gegen keine gesetzlichen Voraussetzungen verstößt.

Beispiel: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbR mbH)
Bei einer GbR mbH handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der sich die Haftung für die Schulden und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft auf das Unternehmensvermögen beschränken. Das private Vermögen der einzelnen Gesellschafter soll vor dem Zugriff externer Gläubiger geschützt werden.

Eine GbR mbH als Firma im handelsrechtlichen Sinn ist umstritten. Die kritischen Stimmen sehen insbesondere in dem Zusatz “mbH” ein Problem. Dieser ist für viele mit der beschränkten Haftung einer GmbH verbunden. Damit eine GmbH als solche firmieren kann, ist es zwingend notwendig, dass in der Bilanz ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro ausgewiesen wird.

Firmenordnungsrechtliche Grundsätze

Die firmenordnungsrechtlichen Grundsätze setzen die eigentlichen Firmengrundsätze fest. Diese muss ein Unternehmen zwingend erfüllen, wenn es als Firma im handelsrechtlichen Sinn an dem wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen möchte.

Welche Grundsätze gibt es neben der Firmenwahrheit?

Neben dem Grundsatz der Firmenwahrheit muss ein Unternehmen die folgenden Firmengrundsätze beachten:

  • Firmenbeständigkeit
  • Firmeneinheit
  • Firmenausschließlichkeit
  • Firmenöffentlichkeit
Firmenklarheit: Grundsätze bei Firmen
Firmenklarheit: Grundsätze bei Firmen

Firmenbeständigkeit

Die Firmenbeständigkeit wird auch als Firmenkontinuität bezeichnet. Zu beachten ist, dass der Grundsatz der Firmenwahrheit hierdurch eingeschränkt wird. Denn in bestimmten Fällen lässt der Gesetzgeber es zu, dass eine Firma in unverändertem Zustand weiter geführt werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn eine inhabergeführte Firma auf einen anderen Unternehmer übergeht. Aus Gründen der Bekanntheit kann die Firma unter dem Namen des Gründers fortgeführt werden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich in den §§ 21, 22 und 24 HGB.

Firmeneinheit

Aus der Vorschrift des § 17 HGB hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Firmeneinheit abgeleitet. Hiernach ist es einem Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn nur möglich, sein Unternehmen unter einer Firma zu führen. Dadurch soll insbesondere verhindert werden, dass Kunden und Geschäftspartner über die Haftungsverhältnisse des Unternehmers getäuscht werden. Gegen den Grundsatz der Firmeneinheit verstößt es nicht, wenn die Produkte auf dem Markt unter verschiedenen Marken angeboten werden.

Firmenausschließlichkeit

§ 30 HGB legt den Grundsatz der Firmenausschließlichkeit fest. Im allgemeinen Wirtschaftsverkehr wird auch das Synonym „Firmenunterscheidbarkeit” verwendet. Er soll hauptsächlich das Risiko einer Verwechslungsgefahr minimieren. Dabei spielt das Prioritätsprinzip eine große Rolle. Dieses besagt, wer zuerst an einem Standort eine Firma eröffnet, kann frei über den Firmennamen entscheiden.

Firmenöffentlichkeit

Durch die Eintragung einer Firma in das Handelsregister wird der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit gewahrt. Kunden und Geschäftspartner können sich hier über den Geschäftsgegenstand und die Haftungsverhältnisse informieren. Die Anforderungen, die der Grundsatz der Firmenöffentlichkeit an das Unternehmen stellt, werden durch weitere Punkte erfüllt. So weist das Unternehmen z. B. in seinen Briefbögen darauf hin, wer die Gesellschafter sind und in welcher Rechtsform die Firma besteht.

Übungsfragen

 

#1. Welche Rechtsform ist als handelsrechtliche Firma umstritten?

#2. In welchem Gesetz ist der Grundsatz der Firmenwahrheit geregelt?

#3. Was gehört nicht zu den Firmengrundsätzen, die ein Unternehmen beachten muss?

#4. Wie ist die Haftung der Gesellschafter bei einer OHG geregelt?

#5. Bei welchem Firmengrundsatz spielt der Prioritätsgrundsatz eine Rolle?

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