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Saldierungsverbot

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Das Saldierungsverbot ist ein Grundsatz, der bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten ist. Die gesetzliche Grundlage ist im Handelsrecht verankert. Nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) gilt das Saldierungsverbot sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn-und-Verlustrechnung.

In diesem Abschnitt behandeln wir das Saldierungsverbot. Du erfährst, was sich dahinter verbirgt und wo das Saldierungsverbot angewendet werden muss. Nachdem wir dir die Ausnahmen von dem Saldierungsverbot vorgestellt haben, stellen wir dir den Praxisbezug anhand eines Beispiels dar. Zum Abschluss listen wir weitere Grundsätze auf, die bei der Erstellung einer Bilanz zu beachten sind. Um deinen Wissensstand zum Saldierungsverbot zu erweitern, kannst du nach dem Beitrag einige Übungsfragen beantworten.

  • Englisch: prohibition of offsetting
  • Synonyme: Verrechnungsverbot | Bruttoprinzip

Inhalt dieser Lektion

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  • Was solltest du über das Saldierungsverbot wissen?
  • Aufrechnung nach § 387 BGB: Ausnahme vom Saldierungsverbot
  • Weitere Ausnahmen vom Saldierungsverbot
    • Besondere Schuldposten im Insolvenzfall
    • Aktive und passive latente Steuern
    • Bewertungseinheiten nach § 254 Abs. 1 HGB
    • Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
  • Bilanz aufstellen: Welche Bilanzierungsgrundsätze müssen beachtet werden?
    • Grundsatz der Bilanzwahrheit
    • Grundsatz der Bilanzklarheit
    • Grundsatz der Vorsicht
    • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über das Saldierungsverbot wissen?

Das Saldierungsverbot muss im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Jahresabschlusses beachtet werden. Es gilt sowohl für die Posten der Bilanz als auch für die Aufwendungen und Erträge, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesen werden.

Eine Bilanz besteht aus den Aktiva und den Passiva. Auf der Aktivseite gibt der Unternehmer Auskunft darüber, wofür er seine finanziellen Mittel ausgibt. Sie Aktivseite gliedert sich in das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Das im Handelsrecht verankerte Saldierungsverbot besagt, dass die Posten der Aktivseite nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen.

Beispiel
Ein Unternehmen kauft eine Maschine. Zur Finanzierung nimmt sie bei ihrer Hausbank einen Kredit auf. Die Maschine muss auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden. Das Darlehen wird unter den Fremdkapitalkonten auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Nach dem Saldierungsverbot dürfen die beiden Posten nicht miteinander verrechnet werden.

Das Saldierungsverbot hat auch Bestand für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Hier werden die Aufwendungen und Erträge erfasst, die bei einem Unternehmen während eines Geschäftsjahres anfallen. § 246 Absatz 2 HGB fordert, dass die Aufwendungen nicht mit den Erträgen verrechnet werden dürfen.

Mit dem Saldierungsverbot verfolgt der Gesetzgeber ein bestimmtes Ziel: Der Unternehmer soll ein möglichst zutreffendes Bild von seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen. Denn diese Informationen spielen auch für externe Interessenten eine Rolle. Hierzu zählen neben dem Finanzamt auch Kunden, Geschäftspartner und die Gläubiger des Unternehmens.

Das Saldierungsverbot spielt keine Rolle, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Hier erfolgt die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.

Aufrechnung nach § 387 BGB: Ausnahme vom Saldierungsverbot

§ 387 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bezieht sich auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht in einer Bilanz aufgenommen werden müssen. Hierzu zählen z. B. die Forderungen und Verbindlichkeiten, die ein Steuerschuldner gegen das Finanzamt hat. Jene Posten dürfen nach § 387 BGB gegeneinander aufgerechnet werden.

Beispiel: Ausnahme vom Saldierungsverbot
Ein steuerpflichtiger Unternehmer hat die Einkommensteuerschuld des Vorjahres noch nicht beglichen. Für das aktuelle Steuerjahr setzt das Finanzamt eine Steuererstattung fest. Bevor es diese an den Steuerpflichtigen auszahlt, verrechnet sie ihre eigene Forderung mit der Verbindlichkeit. Ein sich noch ergebender Restbetrag wird an den Steuerpflichtigen ausbezahlt.

Weitere Ausnahmen vom Saldierungsverbot

Zu den weiteren Ausnahmen von dem Saldierungsverbot gehören die folgenden Positionen:

  • Besondere Schuldposten im Insolvenzfall
  • Aktive und passive latente Steuern
  • Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
  • Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB

Besondere Schuldposten im Insolvenzfall

Hat ein Unternehmen – über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Pensionsverpflichtungen in seiner Bilanz passiviert, dürfen die hierfür aktivierten Vermögensgegenstände mit den Schulden verrechnet werden.

Aktive und passive latente Steuern

Latente Steuern auf der Aktivseite einer Bilanz führen dazu, dass das Unternehmen einen Steuervorteil für sich geltend machen kann. Demzufolge lösen passive latente Steuern eine höhere Steuerbelastung aus. Diese beiden Positionen sind von dem Saldierungsverbot ausgenommen.

Bewertungseinheiten nach § 254 Abs. 1 HGB

Mit § 254 Absatz 1 HGB hat der Gesetzgeber eine Bewertungseinheit für handelsbilanzielle Zwecke geschaffen. Diese besagt, dass bestimmte Vermögensgegenstände und Schulden zusammengefasst werden können. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das Saldierungsverbot aufgehoben ist.

Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB

Die Anschaffungskosten des § 255 Abs. 1 HGB sehen auch die Berücksichtigung von Anschaffungspreisminderungen entgegen. Diese dürfen von den Anschaffungskosten abgezogen werden, bevor der Posten in der Bilanz aktiviert wird. Dies bedeutet auch, dass das Saldierungsverbot aufgehoben ist.

Beispiel für ein Saldierungsverbot
Dieses Beispiel bezieht sich auf das Saldierungsverbot von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten. Ein Reifenhersteller beliefert regelmäßig ein Unternehmen der Automobilbranche. Für die letzte Lieferung schuldet das Autohaus dem Reifenhersteller einen Betrag von 3.500 Euro. Der Reifenhersteller hat bei dem Autohersteller einen Dienstwagen in Höhe von 23.800 Euro erworben. Auch diese Rechnung wurde noch nicht beglichen.

Nach dem Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB dürfen die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die Forderungen müssen in beiden Bilanzen ebenso separat ausgewiesen werden wie die Verbindlichkeiten.

Bilanz aufstellen: Welche Bilanzierungsgrundsätze müssen beachtet werden?

Zu den weiteren Grundsätzen, die bei der Aufstellung einer Bilanz zu beachten sind, gehören:

  • Grundsatz der Bilanzwahrheit
  • Grundsatz der Bilanzklarheit
  • Grundsatz der Vorsicht
  • Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Saldierungsverbot
Saldierungsverbot

Grundsatz der Bilanzwahrheit

Der Grundsatz der Bilanzwahrheit fordert, dass die Posten der Aktivseite und der Passivseite korrekt erfasst sind und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Grundsatz der Bilanzklarheit

Den Grundsatz der Bilanzklarheit hat der Gesetzgeber im Handelsrecht verankert, um eine nachvollziehbare Dokumentation des Jahresabschlusses zu erreichen. Hierzu ist es notwendig, dass die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausreichend gegliedert sind.

Grundsatz der Vorsicht

Bei dem Ansatz von Aktiva und Passiva muss ein Bilanzersteller Vorsicht walten lassen. Dies bedeutet, dass alle Verbindlichkeiten zu erfassen sind, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Gewinne dürfen dagegen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gehört zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Hiernach darf der Aufwand für die Darstellung der Jahresabschlussinformationen nicht größer sein als der Nutzen, der hiermit erzielt wird.

Übungsfragen

 

#1. Wo spielt das Saldierungsverbot eine Rolle?

#2. Wo wird das Saldierungsverbot nicht angewendet?

#3. Warum gibt es das Saldierungsverbot?

#4. Was zählt nicht zu den Bilanzierungsgrundsätzen?

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Häufig gestellte Fragen zum Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot besagt, dass die Forderungen eines Unternehmers nicht mit den Verbindlichkeiten verrechnet werden dürfen. Es handelt sich hierbei um ein Verbot, dass bei der Erstellung einer Bilanz zu beachten ist. Dieses Verbot bezieht sich auf die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Ein Freiberufler, der eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt, muss sich nicht an die Vorgaben des Saldierungsverbots halten.

Mit dem Saldierungsverbot soll ein bestimmtes Ziel erreicht werden. Der Gesetzgeber möchte, dass ein Unternehmen ein möglichst zutreffendes Bild von seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigt. Dies soll insbesondere den externen Lesern einer Bilanz helfen, die sich außer dem Finanzamt dafür interessieren. Hierzu gehören Kunden, Geschäftspartner und Gläubiger des Unternehmens.

Das Saldierungsverbot kommt bei Forderungen und Verbindlichkeiten zur Anwendung. Hier dürfen die Forderungen eines Unternehmens nicht mit Verbindlichkeiten verrechnet werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich die Forderungen und Verbindlichkeiten in der Höhe nicht unterscheiden.

Das Saldierungsverbot gilt nicht nur für die Posten der Bilanz. Es gilt gleichermaßen für die Erfolgskonten, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfasst werden. Hiernach ist es dem Unternehmen nicht möglich, Aufwendungen und Erträge miteinander zu verrechnen.

Bestimmte Bilanzposten, die nach der Bewertungseinheit des § 254 HGB in die Bilanz einfließen, sind von dem Saldierungsverbot ausgenommen. Dies gilt auch für die Bewertung der Anschaffungskosten, die im § 255 HGB definiert sind. Hiernach ist es möglich, Anschaffungspreisminderungen von dem Kaufpreis abzuziehen. Der Restbetrag wird anschließend in dem Anlagevermögen der Bilanz aktiviert.

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