Das Saldierungsverbot ist ein Grundsatz, der bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung zu beachten ist. Die gesetzliche Grundlage ist im Handelsrecht verankert. Nach § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB (Handelsgesetzbuch) gilt das Saldierungsverbot sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn-und-Verlustrechnung.
In diesem Abschnitt behandeln wir das Saldierungsverbot. Du erfährst, was sich dahinter verbirgt und wo das Saldierungsverbot angewendet werden muss. Nachdem wir dir die Ausnahmen von dem Saldierungsverbot vorgestellt haben, stellen wir dir den Praxisbezug anhand eines Beispiels dar. Zum Abschluss listen wir weitere Grundsätze auf, die bei der Erstellung einer Bilanz zu beachten sind. Um deinen Wissensstand zum Saldierungsverbot zu erweitern, kannst du nach dem Beitrag einige Übungsfragen beantworten.
- Englisch: prohibition of offsetting
- Synonyme: Verrechnungsverbot | Bruttoprinzip
Was solltest du über das Saldierungsverbot wissen?
Das Saldierungsverbot muss im Zusammenhang mit der Anfertigung eines Jahresabschlusses beachtet werden. Es gilt sowohl für die Posten der Bilanz als auch für die Aufwendungen und Erträge, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausgewiesen werden.
Eine Bilanz besteht aus den Aktiva und den Passiva. Auf der Aktivseite gibt der Unternehmer Auskunft darüber, wofür er seine finanziellen Mittel ausgibt. Sie Aktivseite gliedert sich in das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen. Das im Handelsrecht verankerte Saldierungsverbot besagt, dass die Posten der Aktivseite nicht mit den Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen.
Das Saldierungsverbot hat auch Bestand für die Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Hier werden die Aufwendungen und Erträge erfasst, die bei einem Unternehmen während eines Geschäftsjahres anfallen. § 246 Absatz 2 HGB fordert, dass die Aufwendungen nicht mit den Erträgen verrechnet werden dürfen.
Mit dem Saldierungsverbot verfolgt der Gesetzgeber ein bestimmtes Ziel: Der Unternehmer soll ein möglichst zutreffendes Bild von seiner Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zeigen. Denn diese Informationen spielen auch für externe Interessenten eine Rolle. Hierzu zählen neben dem Finanzamt auch Kunden, Geschäftspartner und die Gläubiger des Unternehmens.
Das Saldierungsverbot spielt keine Rolle, wenn ein nicht buchführungspflichtiger Unternehmer eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellt. Hier erfolgt die Ermittlung des Gewinns durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben.
Aufrechnung nach § 387 BGB: Ausnahme vom Saldierungsverbot
§ 387 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bezieht sich auf Forderungen und Verbindlichkeiten, die nicht in einer Bilanz aufgenommen werden müssen. Hierzu zählen z. B. die Forderungen und Verbindlichkeiten, die ein Steuerschuldner gegen das Finanzamt hat. Jene Posten dürfen nach § 387 BGB gegeneinander aufgerechnet werden.
Weitere Ausnahmen vom Saldierungsverbot
Zu den weiteren Ausnahmen von dem Saldierungsverbot gehören die folgenden Positionen:
- Besondere Schuldposten im Insolvenzfall
- Aktive und passive latente Steuern
- Bewertungseinheiten nach § 254 HGB
- Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
Besondere Schuldposten im Insolvenzfall
Hat ein Unternehmen – über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Pensionsverpflichtungen in seiner Bilanz passiviert, dürfen die hierfür aktivierten Vermögensgegenstände mit den Schulden verrechnet werden.
Aktive und passive latente Steuern
Latente Steuern auf der Aktivseite einer Bilanz führen dazu, dass das Unternehmen einen Steuervorteil für sich geltend machen kann. Demzufolge lösen passive latente Steuern eine höhere Steuerbelastung aus. Diese beiden Positionen sind von dem Saldierungsverbot ausgenommen.
Bewertungseinheiten nach § 254 Abs. 1 HGB
Mit § 254 Absatz 1 HGB hat der Gesetzgeber eine Bewertungseinheit für handelsbilanzielle Zwecke geschaffen. Diese besagt, dass bestimmte Vermögensgegenstände und Schulden zusammengefasst werden können. Dies bedeutet gleichzeitig, dass das Saldierungsverbot aufgehoben ist.
Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB
Die Anschaffungskosten des § 255 Abs. 1 HGB sehen auch die Berücksichtigung von Anschaffungspreisminderungen entgegen. Diese dürfen von den Anschaffungskosten abgezogen werden, bevor der Posten in der Bilanz aktiviert wird. Dies bedeutet auch, dass das Saldierungsverbot aufgehoben ist.
Nach dem Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB dürfen die Forderungen und Verbindlichkeiten nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Die Forderungen müssen in beiden Bilanzen ebenso separat ausgewiesen werden wie die Verbindlichkeiten.
Bilanz aufstellen: Welche Bilanzierungsgrundsätze müssen beachtet werden?
Zu den weiteren Grundsätzen, die bei der Aufstellung einer Bilanz zu beachten sind, gehören:
- Grundsatz der Bilanzwahrheit
- Grundsatz der Bilanzklarheit
- Grundsatz der Vorsicht
- Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Grundsatz der Bilanzwahrheit
Der Grundsatz der Bilanzwahrheit fordert, dass die Posten der Aktivseite und der Passivseite korrekt erfasst sind und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Grundsatz der Bilanzklarheit
Den Grundsatz der Bilanzklarheit hat der Gesetzgeber im Handelsrecht verankert, um eine nachvollziehbare Dokumentation des Jahresabschlusses zu erreichen. Hierzu ist es notwendig, dass die Bilanz und die Gewinn-und-Verlust-Rechnung ausreichend gegliedert sind.
Grundsatz der Vorsicht
Bei dem Ansatz von Aktiva und Passiva muss ein Bilanzersteller Vorsicht walten lassen. Dies bedeutet, dass alle Verbindlichkeiten zu erfassen sind, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind. Gewinne dürfen dagegen erst dann ausgewiesen werden, wenn sie tatsächlich realisiert wurden.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit gehört zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung. Hiernach darf der Aufwand für die Darstellung der Jahresabschlussinformationen nicht größer sein als der Nutzen, der hiermit erzielt wird.
Übungsfragen
#1. Wo spielt das Saldierungsverbot eine Rolle?
#2. Wo wird das Saldierungsverbot nicht angewendet?
#3. Warum gibt es das Saldierungsverbot?
#4. Was zählt nicht zu den Bilanzierungsgrundsätzen?
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