BWL-Lexikon.de
  • Home
  • Grundlagen
    • Aufbau eines Betriebs
    • Definitionen
    • Organisation
    • Personalwirtschaft
    • Planung und Entscheidung
    • Produktionsfaktoren
    • Unternehmensführung
  • BWL
    • Rechtsformen
    • Rechnungswesen
      • Finanzbuchhaltung
      • Kostenarten
      • Jahresabschluss
    • Marketing
    • Logistik
      • Logistik Kennzahlen
      • Beschaffung
      • Lagerverfahren
      • Materialarten
    • Kennzahlen
      • Bilanzkennzahlen
      • Produktivitätskennzahlen
      • Rentabilitätskennzahlen
      • Kennzahlen der GuV
  • VWL
    • Makroökonomie
    • Mikroökonomie
  • Fehler gefunden?

Du bist hier: Startseite » Alle Lektionen » Steuern » Betriebsstätte

Betriebsstätte

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der steuerrechtliche Begriff der Betriebsstätte wird in § 12 der Abgabenordnung als „feste Geschäftseinrichtung zur Tätigkeit eines Unternehmens“ definiert. Eine Betriebsstätte muss ein stets auf Dauer ausgelegter räumlicher Ort, zum Zweck der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens sein. Wichtig ist die Definition der Betriebsstätte vor allem bei der Frage, in welchem Land oder welcher Gemeinde steuerliche Abgaben fällig werden. Dazu gehören etwa Lohnsteuer, Gewerbesteuer oder Einkommenssteuer.

In der folgenden Lektion erfährst du die rechtliche Definition der Betriebsstätte und welche steuerlichen Auswirkungen der Ort der Betriebsstätte für Unternehmen hat. Am Ende der Lektion findest du außerdem einige hilfreiche Übungsaufgaben zum Thema Betriebsstätte.

Englisch: permanent place of business | business premises

Inhalt dieser Lektion

  • Warum ist die Betriebsstätte wichtig?
  • Rechtliche Folgen des Ortes der Betriebsstätte
    • Die Betriebsstätte im Gewerbesteuerrecht
    • Die Betriebsstätte im Lohnsteuerrecht
    • Die Betriebsstätte im Einkommenssteuerrecht
  • Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht
    • Das Betriebsstättenprinzip
  • Übungsaufgaben

Warum ist die Betriebsstätte wichtig?

Der Ort der Betriebsstätte ist vor allem für die Bestimmung der Gewerbe-, Lohn- sowie Einkommenssteuer von großer Bedeutung. Auch das internationale Steuerrecht mit seinen Doppelbesteuerungsabkommen definiert die Steuerpflicht nach dem sogenannten Betriebsstättenprinzip.

Die Betriebsstätte ist laut § 12 der Abgabenordnung (AO) „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“.

Eine Betriebsstätte kann also sein:

  • Stätten der Geschäftsleitung
  • Zweigniederlassungen
  • Fabrikationsstätten
  • Ein- und Verkaufsstellen
  • Warenlager
  • Steinbrüche und Bergwerke
  • Montagen oder Bauausführungen
  • Landungsbrücken
  • Straßen- und Kanalbauten

Die Betriebsstätte muss stets auf Dauer angelegt sein und ist keine selbstständige rechtliche Einheit, sondern vielmehr ein Teil des gesamten Unternehmens. Der Geschäftsführer oder Unternehmer hat Verfügungsmacht über die Betriebsstätte mit der Absicht, diese nicht nur vorübergehend zu nutzen.

Beispiel
Der Zirkus gastiert eine Woche in einer Stadt. Durch die kurze Dauer wird keine feste Betriebsstätte definiert, denn dazu müsste das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten an einem Ort bleiben.

Dieser Begriff der Betriebsstätte findet sich im deutschen, sowie auch im internationalen Steuerrecht. Bei Doppelbesteuerungsabkommen kann dieser Begriff allerdings leicht abweichen und muss in den entsprechenden Abkommen eigens definiert werden.

Rechtliche Folgen des Ortes der Betriebsstätte

Der Ort der Betriebsstätte hat je nach Art der Steuer verschiedenste rechtliche Folgen. Abgrenzungen sind vor allem dann wichtig, wenn eine der Betriebsstätten im Ausland liegt und sich die Frage nach dem Ort der Abgabenpflicht stellt.

Betriebsstätte: Steuerliche Aspekte
Betriebsstätte: Steuerliche Aspekte

Die Betriebsstätte im Gewerbesteuerrecht

Der nationalen Gewerbesteuer unterliegen nur die Einkünfte von Unternehmen, die eine Betriebsstätte im Inland betreiben. Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstätten, bestimmt § 28 Abs. 1 GewStG, dass die Abgaben auf mehrere Gemeinden aufgeteilt werden. Dies ist auch bei Betriebsstätten der Fall, die gleichzeitig in mehreren Gemeinden liegen.

Vorübergehende Betriebsstätten

Auch Bauausführungen, Montagen oder Straßenbauten werden als Betriebsstätten im Sinne des GewStG definiert, sofern sie länger als 6 Monate in einer Gemeinde installiert sind.

Die Betriebsstätte im Lohnsteuerrecht

Auch im Lohnsteuerrecht sieht der Gesetzgeber vor, dass Unternehmen mit Betriebsstätte im Inland den nationalen Lohnsteuerregelungen und Arbeitgeberpflichten unterliegen. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass der Betriebsstättenbegriff leicht modifiziert wird: Demnach ist nach § 41 Abs. 2 EStG Betriebsstätte dort, wo der dem Lohnsteuerrecht unterliegende Arbeitslohn ermittelt wird.

Der Arbeitslohn unterliegt dem Lohnsteuerabzug, wenn er von einem Arbeitgeber bezahlt wird, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Inland hat.

Die Betriebsstätte im Einkommenssteuerrecht

Das Einkommenssteuerrecht unterscheidet beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht.

  • Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und versteuert sein gesamtes Einkommen – unabhängig in welchem Land er dieses erhält – in Deutschland.
  • Der beschränkt Steuerpflichtige hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Feststellung der Betriebsstätte spielt hier insofern eine Rolle, als dass Einkünfte einer ausländischen Betriebsstätte bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person zwar im Inland versteuert werden, aber auch das Land der Betriebsstätte einen steuerlichen Zugriff erhalten will. In diesem Fall wird eine im Ausland (dem Ort der Betriebsstätte) erhobene Steuer auf die inländische Steuer angerechnet.

Die in § 34c EStG festgelegte Anrechnungsmethode gilt nur in Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Land besteht.

Beispiel
Herr F hat seinen Wohnsitz in Salzburg (Österreich). Er arbeitet allerdings in einer Firma in Deutschland, die knapp hinter der Grenze zu Österreich liegt. Da er in Österreich ansässig ist, unterliegt der dort der unbeschränkten Steuerpflicht. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für GrenzgängerInnen zahlt Herr F zwar seine Einkommenssteuer nun in Österreich, muss aber auch in Deutschland eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Die Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht

Um steuerrechtliche Kollisionen und Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, werden zwischen zahlreichen Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Hat das Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland, werden die von dort stammenden Einkünfte auch im Land der Betriebsstätte versteuert, sofern sie der Betriebsstätte zweifelsfrei zugeordnet werden können.

Das Betriebsstättenprinzip

Die Kernaussage des Betriebsstättenprinzips ist, dass Einkünfte stets in dem Land jener Betriebsstätte zu versteuern sind, in dem die Einkünfte entstehen. Obwohl kein Staat rechtlich an das Betriebsstättenprinzip gebunden ist, hat es sich als sehr brauchbar und förderlich erwiesen.

Übungsaufgaben

#1. Wo wird der Begriff der Betriebsstätte definiert?

#2. Welche steuerlichen Abgaben knüpfen an den Ort der Betriebsstätte?

#3. Welche ist keine Art der Betriebsstätte?

#4. Wie nennt man bilaterale Steuerabkommen, die eine Mehrfachbesteuerung verhindern sollen?

#5. Welches Prinzip hat sich im internationalen Steuerrecht erfolgreich durchgesetzt?

Fertig

Ergebnis

Könnte dich auch interessieren:

Körperschaftsteuer: Gründung und Einsetzen der Körperschaftsteuerpflicht

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist jene Abgabe, die juristische Personen aufgrund ihres Einkommens abführen müssen. Vergleichbar ist die Körperschaftsteuer mit der Einkommenssteuer … weiterlesen >>

Steuerbare- und nicht steuerbare Umsätze

Steuerbare / nicht steuerbare Umsätze

Das Steuerrecht unterscheidet steuerbare und nicht steuerbare Umsätze. Dabei können nur steuerbare Umsätze auch der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Die Voraussetzungen für … weiterlesen >>

Gewerbesteuerzerlegung: Berechnung

Gewerbesteuerzerlegung

Jeder Gewerbebetrieb hat in Deutschland jener Gemeinde, in der er tätig ist, Gewerbesteuer zu bezahlen. In vielen Fällen ist der … weiterlesen >>

Formen der Mitunternehmerschaft

Mitunternehmerschaft

Der Begriff der Mitunternehmerschaft kommt aus dem Steuerrecht und beschreibt den Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erzielung von gemeinsamen Einkünften. Diese … weiterlesen >>

Umsatzsteueroption

Umsatzsteueroption

Einige Umsätze sind in Deutschland von der Umsatzsteuer befreit. Die Aufzählung findet sich in § 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) und beinhaltet … weiterlesen >>

Nichts passendes dabei?

Erkunde andere Fachbereiche oder benutze die Suchfunktion. Falls Du keine Antwort auf Deine Frage findest, schick uns gerne eine Nachricht, wir versuchen dann passenden Content für Dich zu schaffen.

Zur Übersicht
Oder lieber die Suche benutzen?
  • Eselsbrücke
  • |
  • Buchungssatz
  • |
  • Formeln
  • |
  • Beispiele
  • |
  • Grafiken
  • |
  • Definition
  • |
  • Übungsfragen
  • © BWL-Lexikon.de
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Cookie Einstellungen
Fehler gefunden?

Danke, dass du dir die Zeit nimmst, uns dein Feedback zu geben. Bitte beschreibe so genau wie möglich wo du einen Fehler gefunden hast.