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Eigentumsvorbehalt

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Rechtsinstitut, das im Kaufvertragsrecht Anwendung findet. Kennzeichnend ist, dass es nur für den Verkauf von beweglichen Sachen eine Rolle spielt. Wird z. B. der Verkauf einer Immobilie vereinbart, kann der Verkäufer keinen Eigentumsvorbehalt als Anspruch geltend machen. Neben dem einfachen Eigentumsvorbehalt kennt das Kaufvertragsrecht den verlängerten Eigentumsvorbehalt und den erweiterten Eigentumsvorbehalt.

In diesem Text stellen wir dir den Eigentumsvorbehalt vor. Wir erklären wir, was sich dahinter verbirgt und welche Arten des Eigentumsvorbehalts das Kaufvertragsrecht unterscheidet. Wir zeigen dir, welche Sonderformen des Eigentumsvorbehalts zum Tragen kommen und wann man von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht. Abschließend grenzen wir den Eigentumsvorbehalt von der Sicherungsübereignung ab. Um deinen Wissensstand zum Eigentumsvorbehalt zu erweitern, kannst du nach diesem Text einige Übungsfragen beantworten.

Englisch: retention of title

Inhalt dieser Lektion

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  • Was solltest du über den Eigentumsvorbehalt wissen?
  • Die Arten des Eigentumsvorbehalts
    • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    • Erweiterter Eigentumsvorbehalt
  • Sonderformen des Eigentumsvorbehalts
    • Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
    • Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt
  • Wann spricht man von dem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?
  • Wodurch grenzt sich der Eigentumsvorbehalt von der Sicherungsübereignung ab?
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über den Eigentumsvorbehalt wissen?

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Rechtsinstitut, das als zusätzlicher Bestandteil eines Kaufvertrages vereinbart werden kann. Es soll die Rechte eines Verkäufers für den Fall schützen, dass der Käufer seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht nachkommt.

Der Eigentumsvorbehalt kennt drei unterschiedliche Arten und zwei Sonderformen.

Die Arten des Eigentumsvorbehalts

Folgende Arten des Kaufvertragsrechts werden unterschieden:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Eigentumsvorbehalt: Arten des Eigentumsvorbehalts
Eigentumsvorbehalt: Arten des Eigentumsvorbehalts

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Beim einfachen Eigentumsvorbehalt behält der Verkäufer einer Sache sich das Eigentum an dieser Sache vor, bis der Käufer seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises vollständig erfüllt hat. Weil der Käufer kein Eigentum erwirbt, solange er den Kaufpreis nicht bezahlt, kann er nicht nach Belieben damit verfahren. Ihm steht es z. B. nicht frei, die Sache weiterzuveräußern.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der verlängerte Eigentumsvorbehalt kennzeichnet sich dadurch, dass er z. B. in den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” des Verkäufers festgelegt ist. Zugleich ermächtigt der verlängerte Eigentumsvorbehalt den Verkäufer, die Forderung, die er gegenüber dem Käufer hat, an einen Dritten (z. B. an ein Inkassobüro) abzutreten.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sieht vor, dass die Eigentumsrechte an den Käufer der Sache übergehen, wenn neben der Kaufpreisforderung noch weitere Bedingungen seitens des Käufers erfüllt wurden. Diese beiden Bedingungen können der Kontokorrentvorbehalt und der Konzernvorbehalt sein.

Beim Kontokorrentvorbehalt muss der Käufer neben der Kaufpreisforderung noch weitere Ansprüche gegenüber dem Verkäufer erfüllen. Bevor er diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann er nicht die Eigentumsrechte aus dem laufenden Vertrag erwerben.

Der Konzernvorbehalt wird auch als Drittvorbehalt bezeichnet. Dies bedeutet, neben den Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer geltend machen kann, muss der Käufer auch die Ansprüche anderer Gläubiger gegen sich geltend lassen. Voraussetzung für die Durchsetzung des Anspruchs aus einem Konzernvorbehalt ist, dass alle Gläubiger demselben Unternehmensverbund angehören.

Sonderformen des Eigentumsvorbehalts

Die beiden Sonderformen des Eigentumsvorbehalts grenzen sich voneinander ab:

  • Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel
  • Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt

Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Eine besondere Form des Eigentumsvorbehalts kann vereinbart werden, wenn der Verkäufer dem Käufer eine Sache verkauft, die dieser weiterverarbeitet. Voraussetzung für das Wirksamwerden des Eigentumsvorbehalts ist, dass beide Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Verkäufer die Bedingungen des § 950 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) erfüllt. Damit gilt er als Verarbeiter der Sache.

Vertragswidriger Eigentumsvorbehalt

Ein vertragswidriger Eigentumsvorbehalt besteht dann, wenn der Verkäufer einer Sache nicht dazu berechtigt war, den Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren. Dies bedeutet, dass er zu der Zeit des Verkaufs selbst nicht Eigentümer war und keine Eigentumsrechte wahrnehmen konnte. Die Folgen eines Eigentumsvorbehalts können hier nicht durchgesetzt werden.

Wann spricht man von dem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt?

Von einem nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt spricht man, wenn der Käufer einer Sache bei dem Wiederverkauf seinerseits einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Voraussetzung ist, dass er selbst nicht weiß, dass er die Sache ebenfalls unter der Bedingung des Eigentumsvorbehalts erworben hat.

Beispiel
Der Einzelhändler U. kauft bei dem Großhändler K einen Computer. K. vereinbart einen Eigentumsvorhalt, den er gegenüber U. nicht offenlegt. U verkauft das Gerät an den Computerhändler E. weiter. Hierbei behält er sich ebenfalls das Eigentumsrecht vor.

U. möchte seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erst erfüllen, wenn er das Geld von E. erhalten hat. Weil dieser aber seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, behält U. das Gerät bei sich. K. kann gegen U. ein Rückforderungsrecht geltend machen. Dieses wird aufgehoben, wenn U. den Kaufpreis an U überweist.

Wodurch grenzt sich der Eigentumsvorbehalt von der Sicherungsübereignung ab?

Wird der Eigentumsvorbehalt bei einem Kaufvertrag durchgesetzt, geht die Sache unmittelbar in den Besitz des Verkäufers über. Die Sicherungsübereignung ist ein Rechtsinstitut, das die Bank z. B. bei der Vergabe eines Kredites anwendet. Sie nimmt die sicherheitsübereignete Sache in ihren Besitz, wenn die Rückzahlungsraten des Kreditnehmers ausbleiben.

Übungsfragen

 

#1. In welchem gesetzlichen Bereich wird ein Eigentumsvorbehalt?

#2. Wo spielt der Eigentumsvorbehalt keine Rolle?

#3. Bei welcher Art des Eigentumsvorbehalts spielen der Konzernvorbehalt und der Kontokorrentvorbehalt eine Rolle?

#4. Über welchen besonderen Punkt müssen sich die Parteien bei dem Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel einig sein?

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Häufig gestellte Fragen zum Eigentumsvorbehalt

Ein Kaufvertrag zielt darauf ab, dass der Käufer neuer Eigentümer einer Sache wird. Dafür muss er aber zuvor seine eigene Verpflichtung erfüllen. Diese besteht darin, den in dem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Eigentümer seinerseits nicht dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben. Wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart, bleibt der Verkäufer weiter Eigentümer.

Für die Durchsetzung eines Eigentumsvorbehalts müssen die drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Verkäufer muss Eigentümer der verkauften Sache sein. Ist er es nicht, kann er keine Eigentumsrechte wahrnehmen.

Der Käufer hat den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt. Auch bei einer Anzahlung kann der Verkäufer die verkaufte Sache zurückbehalten.

Der Eigentumsvorbehalt kann nur vereinbart werden, wenn es sich um eine bewegliche Sache handelt. So kann z. B. bei dem Verkauf einer Immobilie kein Eigentumsvorbehalt vereinbart werden.

Im Kaufvertragsrecht werden die drei folgenden Varianten des Eigentumsvorbehalts unterschieden:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt beinhaltet, dass der Eigentümer einer Sache diese zurückbehalten kann, wenn der Käufer ihm nicht den vereinbarten Kaufpreis zahlt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt sieht vor, dass neben der Kaufpreisforderung noch weitere Ansprüche – z. B. aus früheren Verträgen – geltend gemacht werden können. Bei dem erweiterten Eigentumsvorbehalt muss der Käufer auch Forderungen gegenüber Dritten erfüllen. Voraussetzung ist, dass alle Gläubiger demselben Konzernverbund angehören.

Der Eigentumsvorbehalt spielt ausschließlich beim Kaufvertrag eine Rolle. Überdies ist es wichtig, dass eine bewegliche Sache verkauft werden soll. Soll eine nicht bewegliche Sache (z. B. ein Grundstück oder eine Immobilie) verkauft werden, kann der Verkäufer keinen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Das Anwartschaftsrecht stärkt bei Abschluss eines Kaufvertrages die Rechte des Käufers. Dies bedeutet, dass der Eigentümer bei Vereinbarung einer Ratenzahlung die Sache an einen Dritten weiterverkauft. Will er seine Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt geltend machen, muss er warten, bis der Käufer ihm gegenüber erklärt, dass er den vereinbarten Kaufpreis nicht vollständig zahlen wird.

Vereinbaren zwei Parteien einen Kaufvertrag, entstehen sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer Verpflichtungen, die mit den Rechten der anderen Seite verbunden sind.

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Sache an den Käufer zu übergeben, und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Damit wird der Käufer Eigentümer der Sache. Dies bedeutet, dass er nach Belieben damit verfahren kann. Hierfür muss er aber seine eigene Verpflichtung erfüllen. Diese besteht darin, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Haben die beiden Parteien einen Eigentumsvorbehalt zum Bestandteil des Kaufvertrages gemacht, wird dieser wirksam, wenn die Bezahlung durch den Käufer nicht erfolgt. Die rechtliche Folge, die sich ergibt, besteht darin, dass der Verkäufer weiter Eigentümer bleibt. Solange der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet, ist der Verkäufer nicht an seine eigene Verpflichtung gebunden. Wurde diese bereits übergeben, besteht seitens des Verkäufers ein Rückforderungsrecht.

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