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Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist eine Sonderform des Eigentumsvorbehalts. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer, dass er sich das Eigentum an dem verkauften Gegenstand vorbehält, bis der Käufer die Ware bezahlt hat. Wird der erweiterte Eigentumsvorbehalt vereinbart, kann der Verkäufer neben der Erstattung des Kaufpreises noch weitere Forderungen geltend machen, wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommt.

In diesem Abschnitt lernst du den erweiterten Eigentumsvorbehalt kennen. Wir erklären dir, warum der erweiterte Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer einer Sache eine besondere Bedeutung hat und welche Arten des Eigentumsvorbehalts das Kaufvertragsrecht des BGB unterscheidet. Nachdem du weißt, welche Voraussetzungen für den erweiterten Eigentumsvorbehalt erfüllt sein müssen, grenzen wir den erweiterten Eigentumsvorbehalt von der Sicherungsübereignung und dem Pfandrecht ab. Zur Festigung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.

Englisch: extended reservation of proprietary rights

Inhalt dieser Lektion

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  • Was solltest du über den erweiterten Eigentumsvorbehalt wissen?
  • Welche Gründe können zur Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts führen?
  • Arten des Eigentumsvorbehalts
    • Einfacher Eigentumsvorbehalt
    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    • Nachgeschalteter (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) Eigentumsvorbehalt
    • Nachträglicher Eigentumsvorbehalt
  • Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und zum Pfandrecht
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über den erweiterten Eigentumsvorbehalt wissen?

Mit dem erweiterten Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Sache ein zusätzliches Recht zu. Weigert sich der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen oder ist ihm dies nicht möglich, kann der Verkäufer die verkaufte Sache so lange zurückbehalten bis der Käufer alle offenen Forderungen gegenüber ihm beglichen hat. Diese Forderungen bestehen aus anderen Verträgen, die die Parteien miteinander geschlossen haben.

Beispiel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt
Ein Produktionsbetrieb bestellt beim Hersteller Steuerungselemente, die für die Produktion einer Anlage benötigt werden. Als Kaufpreis vereinbaren die beiden Vertragsparteien eine Summe von 5.750 Euro. In der Vergangenheit hat der Produktionsbetrieb schon öfter Ware bei diesem Hersteller bestellt. Die Rechnungen wurden nie bezahlt. Damit der Hersteller seinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber dem Produktionsbetrieb durchsetzen kann, vereinbaren die Parteien einen erweiterten Eigentumsvorbehalt. Die Bauelement gehen erst in das Eigentum des Produktionsbetriebes über, wenn dieser alle offenstehenden Forderungen des Herstellers beglichen hat.

Welche Gründe können zur Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts führen?

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt schützt die Rechte eines Verkäufers. Bei der Vereinbarung mit dem Käufer muss er aber darauf achten, dass sich keine Gründe ergeben, die zur Unwirksamkeit des erweiterten Eigentumsvorbehalts führen.

Hierzu zählen:

  • § 449 Absatz 3 BGB bestimmt, dass der Verkäufer seinen Forderungsanspruch gegen den Käufer nicht auf eine dritte Person übertragen darf.
  • Der erweiterte Eigentumsvorbehalt darf nur mit einem anderen Unternehmer vereinbart werden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung gegenüber einem privaten Verbraucher wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Arten des Eigentumsvorbehalts

Im Kaufvertragsrecht können neben dem erweiterten Eigentumsvorbehalt die folgenden Arten des Eigentumsvorbehalts unterschieden werden:

  • Einfacher Eigentumsvorbehalt
  • Verlängerter Eigentumsvorbehalt
  • Nachgeschalteter (weitergeleiteter) Eigentumsvorbehalt
  • Nachträglicher Eigentumsvorbehalt
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Arten des Eigentumvorbehalts
Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Arten des Eigentumvorbehalts

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Sobald der Käufer seine Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat, tritt bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt der Eigentumswechsel in Kraft.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt erstreckt sich das Recht des Verkäufers einer Sache, die der Käufer zur Verarbeitung nutzt, auf das Produkt, das daraus entsteht. Bezahlt der Käufer die Sache nicht, kann der Verkäufer die Herausgabe des Endprodukts verlangen.

Beispiel: Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Ein Möbelhersteller kauft bei einem Sägewerk Holz ein. Aus diesem Holz wird ein Schrank gefertigt. Weil der Möbelhersteller seine Rechnung nicht bezahlt, kann das Sägewerk einen Herausgabeanspruch bezüglich des Schranks geltend machen.

Nachgeschalteter (weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt) Eigentumsvorbehalt

Der Käufer einer Sache verkauft diese weiter. Kennt der zweite Käufer die Vereinbarung, die der erste Käufer mit dem Verkäufer getroffen hat, handelt es sich um einen weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt. Kennt er ihn nicht, besteht aus rechtlicher Sicht ein nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt.

Nachträglicher Eigentumsvorbehalt

Zunächst wird zwischen den Vertragsparteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart. Weil der Käufer aktuell nicht dazu in der Lage ist, wird dieser wieder rückgängig gemacht. Stattdessen gewährt der Verkäufer einen Zahlungsaufschub.

Abgrenzung zur Sicherungsübereignung und zum Pfandrecht

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt muss von der Sicherungsübereignung und dem Pfandrecht abgegrenzt werden.

Beim erweiterten Eigentumsvorbehalt verbleibt die verkaufte Sache im Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat. Bei der Sicherungsübereignung übernimmt eine Bank die Eigentumsrechte.

Vom Pfandrecht unterscheidet sich der Eigentumsvorbehalt, weil dieses einen Eigentumswechsel vorsieht. Der Gläubiger einer verpfändeten Sache ist der neue Eigentümer. Der alte Eigentümer kann keinerlei Ansprüche mehr geltend machen.

Übungsfragen

 

#1. Wodurch unterscheidet sich der erweiterte Eigentumsvorbehalt vom einfachen Eigentumsvorbehalt?

#2. Was darf der Verkäufer bei der Vereinbarung des erweiterten Eigentumsvorbehalts nicht tun?

#3. Wann tritt bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt der Eigentumswechsel in Kraft?

#4. Bei welcher Art des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Herausgabe eines Produkts verlangen, das durch die Verarbeitung der verkauften Sache entstanden ist?

#5. Was besteht aus rechtlicher Sicht, wenn der Käufer einer Ware diese weiterverkauft und der neue Käufer keine Kenntnis von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts beim ersten Kauf hat?

#6. Welche Aussage ist nicht korrekt?

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