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Schuldnerverzug

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der Schuldnerverzug setzt einen Schuldner in Verzug, wenn er seine Leistungspflicht aus einem Rechtsgeschäft nicht bis spätestens zum Ablauf der Fälligkeit begleicht. Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Gläubiger dem Schuldner die erste Mahnung zugestellt hat. Kommt die 30-Tage-Regel zur Anwendung, bedarf es keiner Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen.

In diesem Abschnitt lernst du den Schuldnerverzug kennen. Wir erklären dir, was sich dahinter verbirgt und welche drei Voraussetzungen für den Verzug eines Schuldners erfüllt sein müssen. Nachdem du weißt, welche Rechtsfolgen sich aufgrund eines Schuldnerverzugs ergeben können, zeigen wir dir abschließend, welche Wirkung eine Einrede auf den Schuldnerverzug hat. Damit du deinen Wissensstand zum Schuldnerverzug erweiterst, kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.

Englisch: debtor’s delay

Inhalt dieser Lektion

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  • Was solltest du über den Schuldnerverzug wissen?
  • Welche drei Voraussetzungen kennt der Schuldnerverzug?
    • Durchsetzbarer Anspruch
    • Fälligkeit
    • Mahnung
  • Welche Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund des Schuldnerverzugs?
    • Schadenersatz neben der Leistung
    • Schadenersatz statt der Leistung
    • Rücktritt vom Vertrag
  • Wie wirkt eine Einrede auf den Schuldnerverzug?
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über den Schuldnerverzug wissen?

Der Schuldnerverzug gehört zu den Vertragsverletzungen. Er tritt dann ein, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfüllt sind. Der Gläubiger der Leistung nutzt das Rechtsinstitut, um seine Forderung durchzusetzen. In der Regel bedarf es einer Mahnung, um den Schuldner in Verzug zu setzen. Hat der Gläubiger dem Schuldner in der Rechnung ein festes Datum für die Fälligkeit der Forderung genannt, tritt der Schuldnerverzug automatisch ein.

Beispiel
Ein Kunde kauft in einem Fahrradgeschäft ein neues E-Bike. Die Kosten belaufen sich auf 2.000 Euro. In der Rechnung setzt der Verkäufer dem Kunden ein Datum, bis zu dem der Rechnungsbetrag spätestens fällig wird. Nach dem Ablauf dieses Datums gerät der Schuldner automatisch in Verzug, wenn er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag nicht bis zu diesem Datum erfüllt hat. Eine Mahnung braucht der Fahrradverkäufer dem Kunden nicht zuzusenden. Der Schuldnerverzug tritt automatisch ein.

Welche drei Voraussetzungen kennt der Schuldnerverzug?

Die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs ergeben sich aus § 286 BGB.

Hiernach müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Durchsetzbarer Anspruch
  • Fälligkeit
  • Mahnung

Durchsetzbarer Anspruch

Grundvoraussetzung für den Schuldnerverzug ist, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner durchsetzen kann. Dieser Anspruch resultiert z. B. aus einem Kauf – oder Mietvertrag. Der Gläubiger hat seine Verpflichtung – z. B. den Verkauf eines Produkts – erfüllt – und kann nun erwarten, dass sein Anspruch ebenfalls befriedigt wird. Dies bedeutet, dass sein Anspruch durchsetzbar ist.

Fälligkeit

Die zweite Voraussetzung betrifft die Fälligkeit der Leistung. Die Fälligkeit ergibt sich z. B. dadurch, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Frist für die Zahlung eines Rechnungsbetrages vorgibt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird die Leistung fällig. Wurde kein Fälligkeitsdatum vereinbart, tritt die Fälligkeit spätestens 30 Tage nach der Rechnungsstellung ein.

Mahnung

Als Letztes setzt der Gläubiger den Schuldner mit dem Versand der ersten Mahnung in Verzug. Dieser Schritt erübrigt sich, wenn die Leistungspflicht sich nach dem Kalender bestimmt oder der Gläubiger in der Rechnung ein Fälligkeitsdatum festgelegt hat.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aufgrund des Schuldnerverzugs?

Die Rechtsfolgen eines Schuldnerverzugs laufen darauf hinaus, dass der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner durchsetzen kann.

Hierbei wird wie folgt unterschieden:

  • Schadenersatz neben der Leistung
  • Schadenersatz statt der Leistung
  • Rücktritt vom Vertrag
Schuldnerverzug: Ansprüche des Gläubigers
Schuldnerverzug: Ansprüche des Gläubigers

Schadenersatz neben der Leistung

Der Gläubiger kann seinen Anspruch gegen den Schuldner weiter durchsetzen. Daneben kann er den Ersatz eines entstandenen Schadens verlangen. Dies ist z. B. durch die Festsetzung von Verzugszinsen möglich.

Schadenersatz statt der Leistung

Der Gläubiger verlangt den Schadenersatz statt der Leistung, weil er z. B. nicht mehr an der Vertragserfüllung interessiert ist.

Rücktritt vom Vertrag

Der Gläubiger tritt vom Vertrag zurück. Dies bedeutet, dass auch der Schuldner keine vertraglichen Ansprüche mehr geltend machen kann.

Wie wirkt eine Einrede auf den Schuldnerverzug?

Die Einrede – z. B. der Eintritt einer Verjährung – hemmt den Anspruch. Damit gehen die Rechte des Gläubigers nicht komplett verloren.

Übungsfragen

 

#1. Wann ist es nicht erforderlich, den Schuldner mit einer Mahnung in Verzug zu setzen?<

#2. Was zählt nicht zu den Voraussetzungen eines Schuldnerverzugs?

#3. Wie wirkt eine Einrede auf den Schuldnerverzug?

#4. Welche Aussage zum Schuldnerverzug ist nicht korrekt?

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Häufig gestellte Fragen zum Schuldnerverzug

Der Schuldner einer Leistung wird in der Regel mit der ersten Mahnung in Verzug gesetzt. Die Mahnung ist ein schriftliches Dokument, das den Schuldner darauf aufmerksam macht, dass er seine Verpflichtung zur Zahlung bis zum Ende des Fälligkeitstages nicht beglichen hat. Mit dem Versenden der Mahnung ist der Schuldner in Verzug geraten.

Bei Vorliegen des Schuldnerverzugs kann der Gläubiger seine Forderungen gegenüber dem Schuldner befriedigen. Hierzu setzt er neben dem Schadenersatz und dem Aufwendungsersatz als Anspruch auch ein Rücktrittsrecht von der vertraglichen Vereinbarung durch. Rücktrittsrecht bedeutet, dass der Gläubiger von dem Vertrag mit dem Schuldner zurücktreten kann. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass er dem Schuldner eine angemessene Frist setzt.

Der Verzug eines Schuldners setzt drei Voraussetzungen voraus. Dies sind die Fälligkeit eines durchsetzbaren Anspruchs, das Versenden einer Mahnung und das Vertretenmüssen. Die rechtliche Anspruchsgrundlage für den Schuldnerverzug hat der Gesetzgeber mit § 286 BGB geschaffen.

Ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch stützt sich z. B. auf einen Kaufvertrag, bei dem der Schuldner seine Pflicht zur Erfüllung des Rechnungsbetrages nicht erfüllt hat. Nach einer angemessenen Frist (von sieben oder vierzehn Tagen) kann der Gläubiger ihn mit dem Versenden einer Mahnung in Verzug setzen.

Die Einrede ist ein juristisches Mittel, die einer rechtshemmenden Wirkung gleichkommt. Im Klartext bedeutet dies, dass die Folgen einer Rechtswirkung nicht eintreten. Vielmehr kann mit der Einrede das Gegenrecht der Leistungsverweigerung durchgesetzt werden. Für den Gläubiger bedeutet dies, dass der Anspruch weiter besteht, vor einem Gericht nicht durchsetzbar ist. Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, wie die Einrede gültig ist. Als Einrede gilt z. B. die Verjährung. Kann eine Forderung gegen den Schuldner nach der Verjährungsfrist nicht mehr durchgesetzt werden, hatte die Einrede Erfolg.

Der Schuldnerverzug setzt ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese ergeben sich aus der Rechtsvorschrift des § 286 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die erste Voraussetzung ist, dass der Gläubiger den Schuldner angemahnt hat. Der Schuldner gerät bereits ab der ersten Mahnung in Verzug. Auch bei der Zustellung eines Mahnbescheids weiß der Schuldner, dass er in Verzug geraten ist.

Von einer Mahnung ist der Schuldnerverzug dagegen nicht abhängig, wenn die Leistung sich nach dem Kalender bestimmt oder der Schuldner die Leistung endgültig verweigert hat.

Ergibt sich aus der Rechnung kein bestimmtes Fälligkeitsdatum, gerät der Schuldner spätestens in Verzug, wenn nach der Rechnungsstellung 30 Kalendertage verstrichen sind.

Nach der im bürgerlichen Recht verankerten 30-Tage-Regel gerät ein Schuldner in Verzug, ohne dass der Gläubiger andere Schritte einleiten muss. Deshalb ist die 30-Tage-Regel mit dem automatischen Verzug identisch. Sie kommt zur Anwendung, wenn sich aus der Rechnung kein bestimmtes Fälligkeitsdatum ergibt.

Für die Anwendung der 30-Tage-Regel wird eine Frist festgesetzt. Diese beginnt, sobald der Schuldner die zugrunde liegende Rechnung erhalten hat.

Gesetzlich normiert ist die 30-Tage-Regel im § 286 Absatz 3 BGB.

Ist eine der Voraussetzungen für den Schuldnerverzug erfüllt, kann der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner wie folgt durchsetzen:

Der Gläubiger kann einen Verzögerungsschaden geltend machen. Diesen muss der Schuldner ersetzen. Hierzu zählen z. B. auch die anwaltlichen Kosten, die der Gläubiger für die Durchsetzung seines Anspruchs aufwenden musste.

Handelt es sich um eine Geldforderung, kann der Gläubiger Verzugszinsen berechnen. Der anzuwendende Zinssatz ergibt sich aus § 288 BGB.

Ein weiterer Schaden des Gläubigers ist nach § 288 Absatz 4 BGB ebenfalls ersatzfähig.

Über die Forderungen, die ein Gläubiger gegen seinen Schuldner aufgrund des bürgerlichen Rechts durchsetzen kann, ist dieser weiter dazu verpflichtet, seine Leistung zu erbringen. Die Höhe des Schadenersatzes oder der Verzugszinsen haben hierauf keinen Einfluss.

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