Der in § 293 ff. BGB geregelte Annahmeverzug entsteht, wenn der Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene und fällige Leistung nicht annimmt. Der Annahmeverzug kann sowohl schuldhaft als auch schuldfrei erfolgen und entbindet den Gläubiger nicht von der Erfüllung seiner eigenen Leistung. Das Entstehen eines Annahmeverzugs bildet das Gegenstück zum Schuldnerverzug und setzt voraus, dass der Schuldner die Leistung auch tatsächlich anbietet.
In der folgenden Lektion erfährst du, wann ein Annahmeverzug vorliegt und welche rechtlichen Folgen er hat. Am Ende dieser Lektion findest du außerdem einige nützliche Übungsfragen zum Thema Annahmeverzug.
- Synonyme: Gläubigerverzug
- Englisch: delay of acceptance | default of acceptance
Warum ist der Annahmeverzug wichtig?
Da im engeren Sinn keine Pflicht besteht, eine Leistung anzunehmen, schützen die Regelungen des Annahmeverzugs den Schuldner im Falle der Nichtannahme durch den Gläubiger.
Was ist der Annahmeverzug?
Der Annahmeverzug stellt keine Leistungsstörung im engeren Sinn, sondern eine einfache Störung des Schuldverhältnisses dar. Dabei wird die ihm ordnungsgemäß und rechtzeitig angebotene Leistung vom Gläubiger entweder nicht angenommen, oder die Annahme verweigert.
Es spielt keine Rolle, ob er Gläubiger in diesem Fall schuldhaft handelt oder nicht. Wichtig ist, dass die Leistung vom Schuldner auch tatsächlich angeboten wurde. Rechtlich gesehen besteht für den Gläubiger keine Pflicht zur Annahme der Leistung, sondern eine Obliegenheit.
Es liegt kein Annahmeverzug vor, wenn zwar der Gläubiger die Leistung nicht annehmen kann, gleichzeitig aber der Schuldner die Leistung nicht ordnungsgemäß erbringen kann. (§ 297 BGB)
Voraussetzungen für einen Annahmeverzug
Annahmeverzug liegt unter den folgenden Voraussetzungen vor:
- Die Leistung wird rechtzeitig und ordnungsgemäß vom Schuldner angeboten
- Die Leistung wird vollständig und mangelfrei angeboten
- Der Gläubiger nimmt die Leistung nicht an oder unterlässt die erforderliche Mithilfe zur Annahme
Bei Zug-um-Zug Geschäften liegt auch Annahmeverzug vor, wenn der Gläubiger zwar die Leistung annehmen möchte, gleichzeitig aber seine Leistung nicht erbringen will.
Kein Annahmeverzug liegt vor, wenn…
- … der Gläubiger die Leistung zwar annimmt, sie aber für mangelhaft oder nicht vertragsgemäß erklärt und zurückgibt.
- … der Gläubiger die Leistung nur vorübergehend nicht annehmen kann, weil er verhindert ist. Das gilt nicht für Fälle, in denen ein genauer Zeitpunkt für die Übergabe verabredet war. Es ist in jedem Fall für den Gläubiger nicht zumutbar, die Leistung immer und an jedem Ort annehmen zu können.
Folgen des Annahmeverzuges
Der Annahmeverzug führt zu zahlreichen Erleichterungen für den Schuldner, da ihn kein Verschulden an der Nichtannahme seiner Leistung trifft.
Rechtsfolgen des Annahmeverzugs:
- Der Schuldner haftet nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit, sondern nur noch für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz (Haftungsmilderung, § 300 Abs. 1 BGB)
- Die Preis- und Leistungsgefahr geht nach Annahmeverzug auf den Gläubiger über (§ 326 Abs. 2 Satz 1 BGB)
- Entstehen dem Schuldner Mehrkosten, kann er diese beim Gläubiger einfordern
- Schuldner hat Recht auf Selbsthilfe- oder Notverkauf, um finanziellen Schaden von ihm abzuwenden
- Möglichkeit der Klage auf Abnahme gegenüber dem Gläubiger
Als das Klavier wieder ins Lager gebracht wird, ist der Lieferwagen – unverschuldet – in einen Unfall verwickelt und das Klavier wird beschädigt. Frau K haftet für die Schäden, da sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls im Annahmeverzug befand. (Haftungsmilderung)
Übungsfragen
Ergebnisse
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Mehr Informationen#1. Wie wird der Annahmeverzug noch genannt?
#2. Wo sind die rechtlichen Maßstäbe des Annahmeverzugs geregelt?
#3. Welche ist keine Folge des Annahmeverzugs?
#4. Wann liegt kein Annahmeverzug im Sinne des BGB vor?
#5. Welche ist eine der Voraussetzungen für den Annahmeverzug?
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