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Zug-um-Zug-Geschäft

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Das Zug-um-Zug-Geschäft – auch als Zug-um-Zug-Prinzip bekannt – kommt bei gegenseitigen Verträgen zur Anwendung. Es bedeutet, dass auf die Leistung eines Verkäufers zugleich die Gegenleistung des Käufers erfolgt. Kennzeichnend ist, dass beide Leistungen im gleichen Zeitpunkt fällig werden.

In diesem Beitrag erfährst du, was sich hinter dem Zug-um-Zug-Geschäft verbirgt. Du erfährst, was das Zug-um-Zug-Geschäft ist und wer daran beteiligt ist. Um deinen Wissensstand zum Zug-um-Zug-Geschäft zu erweitern, kannst du nach dem Abschnitt einige Übungsfragen beantworten.

  • Englisch: train-to-train-business | move around business
  • Synonym: Zug-um-Zug-Prinzip

Inhalt dieser Lektion

Toggle
  • Was solltest du über das Zug-um-Zug-Geschäft wissen?
  • Wer ist an einem Zug-um-Zug-Geschäft beteiligt?
    • Gläubiger
    • Schuldner
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was solltest du über das Zug-um-Zug-Geschäft wissen?

Das Zug-um-Zug-Geschäft ist im Kaufvertragsrecht ein feststehender Ausdruck. Es bedeutet, dass die Beteiligten eines bestimmten Schuldverhältnisses gleichzeitig zur Leistungserbringung verpflichtet sind. Kommt die eine Seite seiner Verpflichtung nicht nach, muss die andere Seite ihre Verpflichtung aus dem Vertrag ebenfalls nicht erfüllen.

Wer ist an einem Zug-um-Zug-Geschäft beteiligt?

An einem Zug-um-Zug-Geschäft sind die beiden folgenden Parteien beteiligt:

  • Gläubiger
  • Schuldner
Zug-um-Zug Geschäft
Zug-um-Zug Geschäft

Gläubiger

Der Gläubiger spielt im Kaufrecht und im Insolvenzrecht eine besondere Rolle. Im Kaufvertragsrecht kann seinen Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises geltend machen. Gleichzeitig muss er aber eine Verpflichtung erfüllen. Tritt ein Gläubiger im Insolvenzrecht auf, muss er keine Verpflichtungen erfüllen.

Schuldner

Der Schuldner schuldet aufgrund eines Schuldverhältnisses eine Leistung. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, kann der Gläubiger eine Schadenersatzforderung gegen ihn geltend machen oder von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten.

Beispiel
Ein Fahrradhändler verkauft dem Kunden ein Fahrrad. Hiermit kommt ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB zustande. An diesem Kaufvertrag sind zwei Personen beteiligt, die zugleich Gläubiger und Schuldner sind.

Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Dies geschieht durch den Abschluss des Kaufvertrages. Als Gegenleistung steht ihm die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer zu. Kann der Kunde die Kaufpreiszahlung nicht leisten, wird er gegenüber dem Verkäufer schadenersatzpflichtig. Alternativ kann der Kaufvertrag rückabgewickelt werden. Dies bedeutet, dass der Käufer das Fahrrad wieder an den Verkäufer aushändigen muss.

Interessant ist, dass es sich bei den Rechten, die dem Verkäufer und dem Käufer aus einem Kaufvertrag entstehen, um relative Rechte handelt. Sie können nur geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig die Pflichten aus diesem Kaufvertrag erfüllt werden.

Übungsfragen

 

#1. Wer ist an einem Zug-um-Zug-Geschäft beteiligt?

#2. Was wird bei einem Zug-um-Zug-Geschäft zuerst fällig?

#3. In welchem Recht spielt der Gläubiger keine Rolle?

#4. Welche Aussage ist im Zusammenhang mit dem Zug-um-Zug-Geschäft nicht richtig?

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Häufig gestellte Fragen zum Zug-um-Zug-Geschäft

Zug-um-Zug-Geschäft bedeutet, dass die Übergabe der Sache und die Zahlung eines vereinbarten Kaufpreises in demselben Zeitpunkt erfolgt. Das Zug-um-Zug-Geschäft kennt man z. B. im Einzelhandel und im Großhandel. Dem Zug-um-Zug-Prinzip steht es nicht entgegen, dass die Bezahlung der Ware mittels einer Kreditkarte erfolgt, weil der Verkäufer sicher sein kann, dass die Kreditkartengesellschaft ihm den fälligen Betrag zusichert. Anders liegt der Fall, wenn die Bezahlung mit einer Kundenkarte erfolgt. Hier muss der Verkäufer ein deutlich höheres Ausfallrisiko in Kauf nehmen.

Das Zug-um-Zug-Prinzip ist ein Begriff, der im Vertragsrecht eine große Rolle spielt. Der Grundsatz tritt in der Regel bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen auf. Hierunter fällt z. B. der Kaufvertrag (§ 433 BGB). Aus juristischer Sicht werden Leistung und Gegenleistung zum gleichen Zeitpunkt fällig. Dies bedeutet, dass die eine Seite nicht zu leisten braucht, wenn die andere Seite ihre Pflicht verletzt.

Vereinbaren der Verkäufer und der Käufer den Verkauf eines Gegenstandes, ergibt sich für beide Parteien eine Leistungspflicht. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übergabe der Sache. Außerdem obliegt es ihm, dem Käufer das Eigentum an dieser Sache zu verschaffen. Der Käufer übernimmt die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Für beide wird die Erfüllungspflicht aus dem Zug-um-Zug-Geschäft im gleichen Zeitpunkt fällig.

Das Zug-um-Zug-Geschäft setzt voraus, dass auf die Leistung eines Verkäufers die Gegenleistung des Schuldners erfolgt. Wird jedoch vereinbart, dass der Käufer eine Vorauszahlung zu leisten hat, findet das Zug-um-Zug-Geschäft keine Anwendung. Denn mit der Vereinbarung wird zum Ausdruck gebracht, dass Leistung und Gegenleistung nicht zum gleichen Zeitpunkt fällig werden.

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