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Körperschaft des öffentlichen Rechts

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Eine Körperschaft öffentlichen Rechts (kurz: KöR) ist ein öffentlich-rechtlicher Verband, der unter staatlicher Aufsicht steht. Zur Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben verwendet sie öffentliche Gelder. Von der Anstalt des öffentlichen Rechts grenzt sie sich ab, weil sie eine mitgliedschaftliche Organisation hat.

In dieser Lektion wird die Körperschaft des öffentlichen Rechts behandelt. Du erfährst, was für eine KöR wichtig ist und was die Satzungsautonomie für eine KöR bedeutet. Abschließend informieren wir dich über die Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Abgrenzung zu den Körperschaften des privaten Rechts. Zur Vertiefung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.

Abkürzung: KöR

Inhalt dieser Lektion

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  • Was ist für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wichtig?
  • Die Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts
    • Gebietskörperschaften
    • Andere Selbstverwaltungskörperschaften
      • Berufsständische Verbände
      • Sozialversicherungsträger
      • Universitäten
    • Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Die Satzungsautonomie der Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Abgrenzung zur Körperschaft des privaten Rechts
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was ist für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wichtig?

Die Körperschaft ist eine juristische Person, für die das öffentliche Recht zur Anwendung kommt. Die Gründung einer KöR beruht auf einer staatlichen Anordnung.

Mit diesem Hoheitsakt wird das Über- und Unterordnungsverhältnis (Subordinationsverhältnis) zwischen Staat und Bürgern dokumentiert. Dies bedeutet, dass eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Regeln aufstellt, an die deren Mitglieder sich halten müssen.

Beispiel
In der Stadt X wurde ein neues Freibad eröffnet. Um einen reibungslosen Betrieb zu gewährleisten, stellt die Stadt eine Bäderordnung auf, an die alle Gäste sich halten müssen.

Die Arten der Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Körperschaften des öffentlichen Rechts lassen sich in die folgenden Arten unterteilen:

  • Gebietskörperschaften
  • Andere Selbstverwaltungskörperschaften
  • Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts

Gebietskörperschaften

Jede Stadt oder Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Sie nimmt die öffentlichen Aufgaben ihrer Mitglieder selbstverwaltend wahr. Eine Gebietskörperschaft unterscheidet sich von anderen Körperschaften. Hier stehen nicht die persönlichen Eigenschaften der einzelnen Mitglieder im Vordergrund, sondern der territoriale Raum.

Die Gebietshoheit erstreckt sich auf einen abgegrenzten Teil des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitglieder sind die Bürger, die auf dem Gebiet ihren Wohnsitz haben.

Beispiel
Der Bürger B ist zum 01. Januar 2020 in die Stadt Y gezogen. Er muss sich den Regeln unterwerfen, die die Stadtverwaltung für ihre Bürger aufgestellt hat. Hierzu zählt z. B. die Zahlung der Grundsteuer, der auf einem Hebesatz basiert, den die Stadt Y mit Ratsbeschluss festgesetzt hat.

Neben der Festlegung des Grundsteuerhebesatzes steht es der jeweiligen Stadt auch zu, den Gewerbesteuerhebesatz eigenverantwortlich zu bestimmen. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, muss dieser mindestens bei 200 % liegen. Auf die Höhe der Körperschaftsteuer, die eine auf dem Gebiet der Stadt ansässige GmbH neben der Gewerbesteuer zu zahlen hat, kann die jeweilige Gebietskörperschaft keinen Einfluss ausüben.

Andere Selbstverwaltungskörperschaften

Einer Selbstverwaltungskörperschaft steht das Recht zu, ihre Angelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.

Zu den Selbstverwaltungskörperschaften zählen neben den Gebietskörperschaften auf kommunaler Ebene die folgenden Institutionen:

  • Berufsständische Verbände
  • Sozialversicherungsträger
  • Universitäten

Berufsständische Verbände

Den berufsständischen Verbänden wurde vom Staat die Aufgabe zugewiesen, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als Grundlage für die Erfüllung dieser Obliegenheit dient eine Satzung, die der berufsständische Verband in Eigenregie aufgestellt hat. Auf die Nichtmitglieder dieses Berufsverbands hat die Satzung keine Wirkung. Zu den berufsständischen Verbänden zählen z. B. die Landesärztekammern, die Bundesnotarkammer und die Steuerberaterkammer.

Sozialversicherungsträger

Den deutschen Sozialversicherungsträgern steht es ebenfalls zu, ihre Angelegenheiten selbstverwaltend zu regeln und die Aufgaben im Sinne ihrer Mitglieder eigenverantwortlich zu erfüllen. Für die Rentenversicherung wird diese Anforderung von der Deutschen Rentenversicherung übernommen. Die verschiedenen Krankenkassen (gesetzliche und private) sind die Träger der Krankenversicherung. Für die Unfallversicherung sind je nach Branche die einzelnen Berufsgenossenschaften zuständig. Als Beispiel wird die BG Bau angeführt, die für die Unfallverhütung in der Bauwirtschaft verantwortlich ist.

Universitäten

Die Universitäten übernehmen die staatliche Aufgabe, die Angelegenheiten der Studierenden zu regeln, die an der jeweiligen Fakultät eingeschrieben sind.

Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die deutschen Kirchen haben den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts inne. Der Körperschaftsstatus wird einer Religionsgemeinschaft dann von staatlicher Stelle verliehen, wenn die Anzahl der Mitglieder erkennen lässt, dass die Religionsgemeinschaft auf Dauer Bestand hat.

Zu den Kirchen, denen der Körperschaftsstatus verliehen wurde, gehören insbesondere:

  • die römisch-katholische Kirche
  • die evangelischen Kirchen
  • die Mennoniten
  • die Baptisten

Über den Körperschaftsstatus hinaus sind die Kirchen in Deutschland mit weiteren Privilegien ausgestattet. Hierzu zählen insbesondere steuerliche Begünstigungen und der Vollstreckungsschutz. Kirchen haben die Berechtigung, Einrichtungen zu gründen, die religiösen Zwecken dienen. Dies sind z. B. Altenheime und Kindergärten, die unter der Verwaltung der Kirche stehen.

Die Satzungsautonomie der Körperschaften des öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts verfügen über eine Satzungsautonomie. Das bedeutet, eine Stadt oder eine Krankenkasse kann sich – unabhängig von den parlamentarischen Gesetzgebungsorganen – eine eigene Satzung geben. Diese Satzung ist mit einer Außenwirkung verbunden, die auf alle Mitglieder dieser Körperschaft Anwendung findet. Für eine Gebietskörperschaft ist das Recht der Satzungsautonomie im Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz (GG) gesetzlich verankert.

Die Satzungsautonomie ist aber nicht auf die Körperschaften des öffentlichen Rechts begrenzt. Auch eine GmbH oder eine Genossenschaft legt in einer Satzung die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder fest.

Abgrenzung zur Körperschaft des privaten Rechts

Von den Körperschaften des öffentlichen Rechts werden die Körperschaften des privaten Rechts abgegrenzt. Die Körperschaften des privaten Rechts stehen nicht unter staatlicher Aufsicht und erfüllen auch keine öffentlichen Aufgaben.

Körperschaftsformen: Körperschaft öffentlichen Rechts
Körperschaftsformen: Körperschaft öffentlichen Rechts

Zu den Körperschaften des privaten Rechts zählen die Kapitalgesellschaften. Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts, die durch ihren Geschäftsführer nach außen vertreten wird. In der vereinbarten Satzung wird z. B. bestimmt, wie hoch das Stammkapital ist und welche Pflichten die Gesellschafter der GmbH zu erfüllen haben.

Übungsfragen

 

#1. Was hat die römisch-katholische Kirche mit den Baptisten gemeinsam?

#2. Welche Körperschaft ist keine Körperschaft des öffentlichen Rechts?

#3. Welche Institution ist keine Selbstverwaltungskörperschaft?

#4. Was kann eine Gebietskörperschaft nicht selbstverwaltend regeln?

#5. Besitzt eine GmbH Satzungsautonomie?

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