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Du bist hier: Startseite » Alle Lektionen » Rechtsformen » Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts wird von der öffentlichen Verwaltung gegründet. Die AöR muss eine öffentliche Aufgabe erfüllen, die ihr durch das Gesetz oder mittels einer Satzung zugewiesen wurde. AöR werden in vollrechtsfähige, teilrechtsfähige und nicht rechtsfähige Anstalten unterschieden. Vollrechtsfähige Anstalten sind juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese unterscheiden sich von den juristischen Personen des privaten Rechts. Eine juristische Person des privaten Rechts ist z. B. die GmbH.

In dieser Lektion wird die Anstalt öffentlichen Rechts besprochen. Du erfährst, was für eine Anstalt öffentlichen Rechts wichtig ist und wie sie rechtlich einzuordnen ist. Wir erklären dir, wer die Träger der Anstalten öffentlichen Rechts sind und wie die Rechnungslegung einer AöR gehandhabt wird. Abschließend wirst du darüber informiert, ob eine AöR in Insolvenz gehen kann. Zur Vertiefung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.

  • Abkürzung: AöR | AdÖR
  • Englisch: public institution

Inhalt dieser Lektion

Toggle
  • Was ist für eine Anstalt öffentlichen Rechts wichtig?
  • Die Träger von Anstalten öffentlichen Rechts
  • Die Einordnung einer AöR
  • Welche Formen der Anstalten öffentlichen Rechts gibt es?
    • Vollrechtsfähige Anstalten
    • Teilrechtsfähige Anstalten
    • Nicht rechtsfähige Anstalten
  • Die Rechnungslegung einer Anstalt öffentlichen Rechts
  • Kann eine AÖR in Insolvenz gehen?
  • Übungsfragen
  • Ergebnisse

Was ist für eine Anstalt öffentlichen Rechts wichtig?

Anstalten des öffentlichen Rechts gibt es auf Bundes- und Landesebene. Die Träger statten die Einrichtung mit Sachmitteln und Personal aus. Zu den Sachmitteln gehören z. B. öffentliche Gebäude und Fahrzeuge. Der Personalstamm setzt sich aus Beamten und Arbeitnehmern zusammen. Die Anstalt öffentlichen Rechts unterscheidet sich von einer Körperschaft öffentlichen Rechts in einem wesentlichen Punkt: Sie hat keine Mitglieder, sondern Nutzer.

Die Träger von Anstalten öffentlichen Rechts

Die Bundesanstalten des öffentlichen Rechts grenzen sich von den Landesanstalten des öffentlichen Rechts und den kommunalen Anstalten ab. Träger der Bundesanstalten ist der Bund. Für die Landesanstalten ist der Träger das jeweilige Bundesland.

Beispiele für Anstalten öffentlichen Rechts auf Bundesebene:

  • Deutsche Nationalbibliothek
  • Deutsche Bundesbank
  • Deutsche Welle
  • Kreditbank für Wiederaufbau

Beispiele für Anstalten des öffentlichen Rechts auf Landesebene:

  • Öffentliche Bibliotheken
  • Schulen und Universitäten
  • Studentenwerke
  • Öffentliche Krankenhäuser

Beispiele für kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts

  • Städtische Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe
  • Öffentlich-rechtliche Sparkassen

Die Einordnung einer AöR

Die Einordnung der Anstalten öffentlichen Rechts zeigt sich anhand der folgenden Darstellung:

Anstalten des öffentlichen Rechts - Träger der öffentlichen Gewalt
Anstalten des öffentlichen Rechts – Träger der öffentlichen Gewalt

Anstalten des öffentlichen Rechts sind Ausdruck der öffentlichen Staatsgewalt. Hierbei wird in Deutschland zwischen der originären und der abgeleiteten Staatsgewalt unterschieden.

Der Bund und die einzelnen Bundesländer teilen die originäre Staatsgewalt unter sich auf. Die abgeleitete Staatsgewalt wird durch die Einrichtungen des öffentlichen Rechts repräsentiert. Diese unterteilen sich in die Körperschaften öffentlichen Rechts, die Anstalten öffentlichen Rechts und in die öffentlichen Stiftungen. Eine private Stiftung wird in diesem System nicht erfasst.

Welche Formen der Anstalten öffentlichen Rechts gibt es?

Anstalten des öffentlichen Rechts lassen sich in die folgenden drei Klassen einteilen:

  • Vollrechtsfähige Anstalten
  • Teilrechtsfähige Anstalten
  • Nicht rechtsfähige Anstalten

Vollrechtsfähige Anstalten

Vollrechtsfähige Anstalten sind mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet. Sie sind rechtsfähig. Dies bedeutet, dass eine vollrechtsfähige Anstalt gegenüber seinen Nutzern Rechte und Pflichten hat.

Zu den vollrechtsfähigen Anstalten zählen z. B. das ZDF und die einzelnen Landesrundfunkanstalten der ARD.

Teilrechtsfähige Anstalten

Teilrechtsfähige Anstalten unterliegen der allgemeinen staatlichen Verwaltung. Dritten gegenüber dürfen sie in vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbstständig auftreten. Sie haben das Recht zu klagen, können aber auch selbst verklagt werden.

Zu den teilrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts zählt z. B. der Deutsche Wetterdienst.

Nicht rechtsfähige Anstalten

Die nicht rechtsfähigen Anstalten sind Einrichtungen, die nur in organisatorischer Hinsicht selbstständig agieren können. Rechtlich gesehen gehören sie zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die zumeist durch die kommunale Verwaltung vertreten wird.

Ein Beispiel für die nicht rechtsfähigen Anstalten bilden die Schulen einer Gemeinde, die rechtlich der Kommunalverwaltung unterstellt sind.

Die Rechnungslegung einer Anstalt öffentlichen Rechts

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts muss ebenso wie jedes private Unternehmen eine Buchführung erstellen und dabei die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beachten. Wird z. B. ein städtischer Eigenbetrieb (“Stadtwerke GmbH”) errichtet, müssen bei der Erstellung von Buchführung und Bilanz die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB ebenso beachtet werden wie die steuerlich relevanten Gesetze.

Zudem muss der Eigenbetrieb in einem Wirtschaftsplan Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens geben.

Kann eine AÖR in Insolvenz gehen?

§ 12 Absatz 1 Nr. 2 Insolvenzordnung (InSO) bestimmt, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts unzulässig ist. Dies bezieht sich aber nur auf die vollrechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts. Folglich können teilrechtsfähige und nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in Insolvenz gehen, wenn die Bilanz eine Überschuldung ausweist.

Übungsfragen

 

#1. Was kann keine Anstalt des öffentlichen Rechts sein?

#2. Welcher Unterschied besteht zwischen einer vollrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts und einer nicht rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts?

#3. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts buchführungspflichtig?

#4. Ist eine AöR insolvenzfähig?

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