Die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) kann nach § 1 GmbHG (GmbH-Gesetz) für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Sie ist eine juristische Person mit der Folge, dass ausschließlich die GmbH Träger von Rechten und Pflichten ist. Das bedeutet, dass für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Darin unterscheidet sie sich als Kapitalgesellschaft von Personengesellschaften.
In dieser Lektion lernst du, wie eine GmbH gegründet beziehungsweise aufgelöst wird und warum sie mit Abstand eine der am häufigsten genutzten Rechtsformen für Kapitalgesellschaften in Deutschland ist. Die Übungsaufgaben am Ende der Lektion helfen dir, abschließend dein Wissen zu prüfen.
Englisch: Limited liability company | limited company | private limited company
Wann ist eine GmbH von Bedeutung?
Die GmbH ist nicht nur für wirtschaftlich tätige Organisationen als Rechtsform interessant. Sie wird häufig von ideellen und gemeinnützigen Trägern und auch von der öffentlichen Hand im Bereich der Leistungsverwaltung als Rechtsform gewählt.
Die Rechtsform spielt eine wichtige Rolle bei:
- Unternehmensgründungen
- Rechtsformwechsel
- Stammkapital
- Haftungsrechtlichen Fragen
- Gründungsformalitäten
- Unternehmensgegenstand, Unternehmenszweck
- Geschäftsführung
- Gesellschafterwechsel
- Kapital- und Gewinnbeteiligung
- Kreditwürdigkeit und Kreditrahmen
- Rechnungslegung und Buchführung
Errichtung und Eintragung einer GmbH
Mit der Feststellung des Gesellschaftsvertrags und der damit verbundenen Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter wird die GmbH nach § 2 GmbHG vor dem Notar errichtet.

Nach § 3 Abs. 1 GmbHG muss der Gesellschaftsvertrag diese notwendigen Bestimmungen enthalten:
- Firma der Gesellschaft: Der Name der Firma, unter dem der Kaufmann die Geschäfte der GmbH betreibt, muss unterscheidbar sein. Das Unternehmen kann eine Personenfirma sein. Dann muss der Name der Firma von der Person stammen, die im Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister Gesellschafter der GmbH ist, zum Beispiel “Kaiser GmbH” oder “Müller GmbH”. Die Firma kann aber auch dem Kern des Gegenstands der Gesellschaft entsprechen, zum Beispiel “Müller Möbelspedition GmbH” oder “Schulz Logistik GmbH” oder “Schneider Ayurveda Oase GmbH”. Es kann sich auch um eine Phantasiebezeichnung handeln. Die Gründer einer GmbH sind außerdem frei darin zu entscheiden, ob sie die Abkürzung GmbH oder den Zusatz “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” verwenden möchten.
- Sitz der Gesellschaft: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss die Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland haben.
- Gegenstand des Unternehmens: Die Aufnahme des Gegenstandes des Unternehmens muss den mit dem Unternehmen verfolgten Zweck konkret beschreiben. Es muss im Rechtsverkehr erkennbar sein, welche Tätigkeit die Gesellschaft beabsichtigt auszuüben.
- Stammkapital: Die Höhe des Stammkapitals kann von den Gesellschaftern frei festgelegt werden. Voraussetzung ist allerdings ein Mindeststammkapital in Höhe von 25.000 €.
- Stammeinlage: Im Gesellschaftsvertrag müssen die einzelnen Beträge der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage aufgeführt sein. Im Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH beim Handelsregister muss die Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt sein. Handelt es sich um eine Sachgründung, müssen der genaue Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf den sich die Sacheinlage bezieht, genau benannt und beziffert werden.
- Dauer: Wird die GmbH nicht auf Dauer beziehungsweise unbegrenzte Zeit errichtet, muss in den Gesellschaftsvertrag nach § 3 Abs. 2 GmbHG eine zeitliche Begrenzung aufgenommen werden.
- Weitere Vertragsklauseln: Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag noch weitere Vorschriften, in denen vom geltenden dispositiven Recht des GmbH-Gesetzes abgewichen wird. Beispiele sind Regelungen über die Sonderrechte von Gesellschaftern, die Übertragung und Teilung von Geschäftsanteilen, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern sowie Bestimmungen über die Gesellschafterversammlung und die Bildung eines Aufsichtsrates.
Auflösung einer GmbH
Es gibt verschiedene Gründe, weswegen eine GmbH aufgelöst wird. Für die Auflösung sind insgesamt drei Schritte notwendig.
Gründe für die Auflösung einer GmbH
Nicht immer findet die Auflösung einer GmbH freiwillig statt. Manchmal kann sie auch zwingend notwendig sein. Welche Gründe zu einer Auflösung führen, ist in § 60 GmbHG gesetzlich festgelegt.
Gründe für die Auflösung einer GmbH:
- Zwingend durch ein gerichtliches Urteil
- Nach Ablauf der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Dauer
- Zwingend aufgrund eines Insolvenzverfahrens
- Aufgrund eines fehlerhaften Gesellschaftsvertrages
- Bei einem Wechsel der Rechtsform
- Aus wirtschaftlichen Gründen
Eine GmbH auflösen – in drei Schritten
Um eine GmbH aufzulösen, sind drei Schritte erforderlich:
- Auflösung
- Liquidation
- Löschung
Auflösung der GmbH
Durch die Auflösung der GmbH ändert sich der Gesellschaftszweck, der nicht mehr auf den wirtschaftlichen Erfolg, sondern auf die Abwicklung der Gesellschaft gerichtet ist. Das bedeutet, dass die Gesellschaft auch nach der Auflösung weiterhin existiert. Die GmbH muss die Abwicklung nach außen sichtbar machen. Das geschieht durch den Zusatz “i.L.” (in Liquidation) oder durch “i.Abw.” (in Abwicklung) in Geschäftsbriefen.
Liquidation der GmbH
Der zweite Schritt ist die Liquidation, für die ein Liquidator bestimmt. Die Liquidation wird in das Handelsregister eingetragen. Das können der Geschäftsführer oder eine außenstehende Person sein. Der Liquidator kümmert sich um den Gläubigeraufruf, bei dem es sich um die Bekanntmachung der Auflösung der GmbH handelt. Sie wird im Bundesanzeiger eingetragen. Er stellt einen Insolvenzantrag, wenn die GmbH nicht mehr in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen.
Löschung der GmbH
Sind alle Verbindlichkeiten bezahlt, die Forderungen eingezogen und alle Geschäfte abgewickelt, wird das restliche Vermögen an die Gesellschafter der GmbH ausgeschüttet. Das Ende der Liquidation wird im Handelsregister angemeldet. Der letzte Schritt ist die Löschung der GmbH im Handelsregister, sodass sie nicht mehr existiert.
Besonderheiten der Ein-Mann-GmbH
Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts und gehört als solche zu den Kapitalgesellschaften. Für die Gründung einer GmbH ist mindestens eine Person notwendig. Seit 1980 ist die Ein-Mann-GmbH oder auch Ein-Personen-GmbH als Gesellschaftsform rechtlich anerkannt. Das bedeutet, dass sie von einem einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer geführt wird.
Die besonderen Merkmale einer Ein-Mann-GmbH:
- Für die Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist kein Gesellschaftsvertrag erforderlich.
- Für die Errichtung einer Gesellschaft reicht eine notariell beglaubigte Erklärung aus.
- Zwingend notwendig ist eine Kapitaleinlage, die mindestens 25.000 € betragen muss, was der Stammeinlage einer GmbH entspricht.
- Die Stammeinlage kann zur Hälfte geleistet werden, wenn für die andere Hälfte entsprechende Sicherheiten hinterlegt werden, zum Beispiel ein Grundstück, eine Immobilie oder das Inventar des Betriebes.
- Ebenso wie bei einer GmbH ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH die persönliche Haftung des Gesellschafters ausgeschlossen. Das Haftungsrisiko ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt jederzeit durch eine Niederlegungserklärung fristlos aufgeben. Diese Möglichkeit hat der Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH nicht, da er der einzige Gesellschafter ist.
- Um eine Ein-Mann-GmbH aufzulösen, reicht es aus, wenn der Gesellschafter den Beschluss auf Auflösung notariell erklärt.
- Für die Auflösung ist eine Liquidation erforderlich.
Übungsfragen
#1. Was ist die Besonderheit einer Ein-Mann-GmbH im Vergleich zur GmbH?
#2. Welche drei Schritte sind für die Auflösung einer GmbH erforderlich?
#3. Ist die GmbH verpflichtet, ihre Auflösung öffentlich bekannt zu geben?
#4. Welche Aussage trifft zu, wenn es um die Gründung einer GmbH geht?
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