Personalleasing bedeutet, dass eine Leihfirma die eigenen Arbeitnehmer an andere Unternehmen ausleiht. Damit ist das Personalleasing ein Arbeitsmodell, das von einem üblichen Arbeitsverhältnis – hier schließt der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag ab – abweicht. Beim Personalleasing, das auch als Arbeitnehmerüberlassung bekannt ist, entsteht mit der Leihfirma als zusätzlich Beteiligtem ein arbeitsrechtliches Dreiecksverhältnis.
In diesem Abschnitt stellen wir dir das Personalleasing vor. Wir erklären dir, was Personalleasing ist und welches Prinzip hinter der Arbeitnehmerüberlassung steckt. Du erfährst hier, welche Voraussetzungen eine Firma erfüllen muss, wenn sie Arbeitnehmer an andere Unternehmen verleiht und in welchen Bereichen du die Arbeitnehmerüberlassung antreffen kannst. Nachdem du weißt, was in einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag stehen muss und welche Rechte dem Arbeitnehmer beim Personalleasing zustehen, stellen wir abschließend die Vorteile der Zeitarbeit den gravierendsten Nachteilen gegenüber. Um deinen Wissensstand zum Thema Personalleasing zu erweitern, kannst du nach diesem Beitrag einige Übungsfragen beantworten.
Synonyme: Arbeitnehmerüberlassung | Leiharbeit | Zeitarbeit
Was solltest du über Personalleasing wissen?
Beim Personalleasing tritt neben den üblichen Beteiligten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – mit der Verleihfirma (auch Leihfirma oder Verleiher genannt) noch ein weiterer Akteur auf. Diese Verleihfirma stellt Arbeitnehmer mit dem klaren und transparenten Ziel ein, sie an andere Unternehmen zu verleihen. Diese Unternehmen werden bei dem Dreiecksverhältnis als Entleiher bezeichnet.
Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung
Das Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung beschreibt die Beziehungen, die die drei beteiligten Parteien – der Leiharbeiter, die Verleihfirma und der Entleiher – untereinander haben.
Dabei ergeben sich die drei folgenden Konstellationen:
- Ein Bewerber schließt mit der Leihfirma einen regulären Arbeitsvertrag ab. Hierdurch wird er zum Arbeitnehmer der Verleihfirma. In diesem Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer, als Leiharbeiter für ein anderes Unternehmen tätig zu werden.
- Sobald ein Entleiher das Interesse an den Fähigkeiten des Arbeitnehmers bekundet, wird die Arbeitnehmerüberlassung in Gang gebracht. Hierzu setzt der Entleiher den Leiharbeiter in seinem eigenen Unternehmen ein. Kennzeichnend ist, dass zwischen dem Leiharbeiter und dem Entleiher keine rechtliche Beziehung besteht.
- Eine rechtliche Beziehung ergibt sich aber zwischen der Verleihfirma und dem Unternehmen, dass das Personalleasing in Anspruch nimmt. Diese beiden Parteien schließen den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab.

Welche Voraussetzungen muss eine Verleihfirma erfüllen?
Jedes Unternehmen, das auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung agieren möchte, muss eine Verleiherlaubnis einholen. Für die Ausstellung dieser Erlaubnis ist die Regionaldirektion der Bundesagentur Agentur für Arbeit zuständig, in dessen Bezirk die Verleihfirma ihren Unternehmensstandort hat. Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis – auch als Arbeitnehmerüberlassungslizenz bekannt – auf Antrag.
Diesem Antrag muss die Verleihfirma die folgenden Dokumente beifügen:
- Angaben zu den Inhabern und der Rechtsform der Leihfirma
- Gesellschaftsvertrag in Kopie
- Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung in Kopie
- Bescheinigungen der Berufsgenossenschaften und der Krankenkassen
- Liste der Arbeitskräfte, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt werden sollen
- Muster eines Leiharbeitsvertrages
- Muster eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
Sobald die Erlaubnis erteilt ist, darf die Verleihfirma aktiv werden. Nimmt sie die Tätigkeit ohne eine gültige Arbeitnehmerüberlassungslizenz auf, handelt sie gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Wo ist das Personalleasing gesetzlich geregelt?
Das Personalleasing ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Lohnuntergrenze
Neben der Erlaubnispflicht hat der Gesetzgeber im § 3a AÜG die Lohnuntergrenze für Zeitarbeiter beschlossen. Hiernach darf der Lohn, den eine Verleihfirma an seine Mitarbeiter zahlt, nicht unter dem aktuell geltenden Mindestlohn liegen.
Gleichstellung
§ 8 AÜG hat den Gleichstellungsgrundsatz zum Thema. Dieser besagt, dass ein Leiharbeiter während seiner Tätigkeit im Wesentlichen zu den gleichen Arbeitsbedingungen beschäftigt wird wie in fester Mitarbeiters des Entleihers, der eine vergleichbare Position innehat.
Rechtsfolgen bei unwirksamer Arbeitnehmerüberlassung
Über die Rechtsfolgen einer unwirksamen Arbeitnehmerüberlassung gibt der § 10 AÜG Auskunft. Führt eine Verleihfirma die Arbeitnehmerüberlassung ohne eine gültige Erlaubnis durch, sind sowohl der Leiharbeitsvertrag (mit dem Leiharbeiter geschlossen) als auch der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (mit dem Entleiher abgeschlossen) von Anfang an unwirksam. Die Unwirksamkeit der Verträge tritt auch ein, wenn der Verleihfirma die Erlaubnis im Nachhinein entzogen wird.
Für den Leiharbeiter muss die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht zwingend ein Nachteil sein. Stimmt er zu, kommt zwischen ihm und dem Entleiher automatisch ein Arbeitsverhältnis zustande. Dieser muss ihm mindestens das Entgelt zahlen, das der Leiharbeiter mit der Verleihfirma vereinbart hat.
In welchen Bereichen kannst du Personalleasing antreffen?
Das Personalleasing zieht sich quer durch alle Branchen. Dabei muss nach Leiharbeiterinnen und Leiharbeitern unterschieden werden. Die häufigsten Arbeitnehmerüberlassungen werden in den Wirtschaftszweigen Verkehr, Logistik, Schutz und Sicherheit durchgeführt. Am wenigsten ist das Personalleasing in den Bereichen Bau, Architektur und Naturwissenschaften vertreten.

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Das Personalleasing kann nur ordnungsgemäß ausgeführt werden, wenn ein rechtswirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag abgeschlossen wurde. Dieser Arbeitnehmerüberlassungsvertrag stellt eine Unterform des Dienstverschaffungsvertrages vor. Hierdurch wird zwischen der Verleihfirma und dem Entleiher eine arbeitsvertragliche Rechtsbeziehung aufgebaut.
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der auf Gegenseitigkeit beruht. In dem Dokument werden für beide Parteien die Rechte und Pflichten geklärt. Die Verleihfirma verpflichtet sich, dem Entleiher die Arbeitskraft des Leiharbeiters zur Verfügung zu stellen. Der Entleiher übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Verleihfirma die vereinbarte Vergütung erhält.
Soweit in der schriftlichen Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher nichts anderes geregelt wurde, geht die Verleihfirma mit der Arbeitnehmerüberlassung in Vorleistung. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung zur Bezahlung unabhängig davon, ob er die Arbeitsleistung des Leiharbeiters annimmt oder nicht.
Im AÜG findet sich mit Bezug auf den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nur die Vorschrift, dass dieser schriftlich oder digital und mit einer elektronischen Signatur vereinbart werden muss. Missachten die beiden Parteien dies, ist die Vereinbarung unwirksam. Außerdem muss der Verleiher gemäß § 1 Satz 1 AÜG dem Entleiher gegenüber nachweisen, dass er im Besitz der Arbeitnehmerüberlassungslizenz ist.
Rechte des Arbeitnehmers beim Personalleasing
Neben der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelten Lohnuntergrenze leiten sich die weiteren Rechte eines Leiharbeiters aus dem Gleichstellungsgrundsatz ab.
- Nach neun Monaten gilt für den Leiharbeiter das Prinzip des Equal Pay. Dies bedeutet, dass er Anspruch auf die gleiche Bezahlung hat, die ein festangestellter Arbeitnehmer bekommt, der dieselben Aufgaben erledigt.
- Ein Leiharbeiter darf von dem Arbeitgeber nicht als Streikbrecher eingesetzt werden.
- Die Höchstüberlassungsdauer für die Beschäftigung eines Leiharbeiters beträgt 18 Monate. Hiernach hat er Anspruch auf einen festen Arbeitsvertrag.
Welche Vorteile bringt Personalleasing?
Das Personalleasing kann sowohl dem Entleiher als auch dem Arbeitnehmer einen Nutzen bringen. Im Detail lassen sich für die beiden Seiten diese Vorteile generieren:
Vorteile für den Arbeitnehmer
Für einen Leiharbeiter ergeben sich die folgenden Vorteile:
- Er sammelt Berufserfahrung und kann sich ein Netzwerk aufbauen.
- Ein Leiharbeiter hat Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses besteht für ihn die Möglichkeit, in ein festes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.
Vorteile für den Entleiher
Der Entleiher kann aus einer Arbeitnehmerüberlassung den folgenden Nutzen ziehen:
- Weil die Arbeitskräfte entsprechend dem Arbeitsanfall eingesetzt werden können, ist das Unternehmen wettbewerbsfähiger.
- Der Entleiher zahlt nur die Leihgebühr an die Leihfirma. Die Entlohnung und die Übernahme der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung sind Sache der Verleihfirma. Dieses macht die Kalkulation der Personalkosten für den Entleiher kalkulierbar
- Die Personalabteilung wird entlastet, weil ein geringerer Recruitingaufwand entsteht. Für Doe Stellengesuche und die Bewerberauswahl ist nur die Verleihfirma zuständig.
- Die Stammbelegschaft wird mit der Einstellung eines Leiharbeiters entlastet. So können sich die festangestellten Kollegen auf ihre Kernaufgaben konzentrieren.
Welche Nachteile muss ein Leiharbeiter bei dem Personalleasing einkalkulieren?
Neben den Vorteilen, die ein Leiharbeiter mit der Arbeitnehmerüberlassung für sich nutzen kann, muss er auch die folgenden Nachteile einkalkulieren:
- Ein Leiharbeiter wird häufig nur für Hilfsarbeiten eingesetzt, da die Zeit für die Einarbeitung zu lang ist.
Ein Leiharbeiter wird von der Stammbelegschaft nur selten als ein vollwertiger Kollege angesehen.
Übungsfragen
#1. Warum weicht das Personalleasing von dem üblichen Arbeitsmodell ab?
#2. Welche Parteien schließen beim Personalleasing den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab?
#3. Bei welcher Behörde wird die Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung beantragt?
#4. Welche Voraussetzung muss eine Verleihfirma für die Arbeitnehmerüberlassung zwingend erfüllen?
#5. Was regelt § 1 Satz 1 AÜG?
Ergebnisse
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