Rechtsfähigkeit bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Zu unterscheiden ist insbesondere die Rechtsfähigkeit natürlicher und juristischer Personen. Eine juristische Person ist beispielsweise eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft.
In dieser Lektion lernst du die Rechtsfähigkeit kennen. Wir zeigen dir, was bei der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen zu beachten ist und welche juristischen Personen des privaten Rechts den Status der Rechtsfähigkeit besitzen. Abschließend grenzen wir die Rechtsfähigkeit von anderen Fähigkeiten ab. Zur Vertiefung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.
Englisch: legal capacity
Was solltest du über Rechtsfähigkeit wissen?
Die Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein, ermöglicht es natürlichen und juristischen Personen am Rechtsverkehr teilzunehmen. Dies bedeutet z. B., dass der Rechtsträger formal einen Vertrag abschließen und auch andere Rechtsgeschäfte vornehmen könnte, wenn er gleichzeitig über eine andere Fähigkeit verfügt. Dies ist die Geschäftsfähigkeit.
Eine rechtsfähige Person, die auch geschäftsfähig ist, kann vor Gericht eine Klage führen, um die eigenen rechtlichen Ansprüche durchzusetzen.
Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
Der Beginn und das Ende der Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person unterscheiden sich von dem Beginn und dem Ende einer juristischen Person. Zudem muss beachtet werden, dass die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person eingeschränkt ist, wenn dem Rechtsträger nicht gleichzeitig auch bestimmte andere Fähigkeit zuerkannt werden.
Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
§ 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit Vollendung der Geburt beginnt. Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass dies der Fall ist, wenn das Kind vollständig aus dem Mutterleib ausgetreten ist. Für die Erlangung der Rechtsfähigkeit sind weder das Geschlecht, die Herkunft oder die Staatsangehörigkeit entscheidend. Es zählt allein das Kriterium der Vollendung der Geburt. Nach dieser Regelung besitzen auch Kleinkinder den Status Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
Ist der Vater im Recht?
Nein, der Vater ist nicht im Recht. Die Rechtsfähigkeit der Tochter hat mit der Geburt begonnen. Da die Oma das Geschenk mit keiner Verpflichtung verbunden hat, die die Enkelin erfüllen müsste, war sie berechtigt, das Geschenk anzunehmen.
Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person endet erst mit deren Tod. Sie kann niemandem aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung aberkannt werden.
Einschränkungen der Rechtsfähigkeit natürlicher Personen
Durch andere gesetzliche Bestimmungen wird die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person eingeschränkt. So kann eine natürliche Person erst Verträge abschließen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt für einen Ausbildungsvertrag ebenso wie für einen Miet- oder Kaufvertrag.
Rechtsfähigkeit juristischer Personen des privaten Rechts
Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts beginnt mit der Eintragung ins Handelsregister. Dieser Akt stellt praktisch die “Geburt” der juristischen Person des privaten Rechts dar.
Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen die Personenhandelsgesellschaften und die Kapitalgesellschaften. Sie handeln durch ihre Organe. Dies ist z. B. der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Aktiengesellschaft.
Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des privaten Rechts endet mit der Liquidation oder mit der Auflösung der Gesellschaft.
Rechtsfähigkeit bei einer GbR
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese grenzt sich von anderen Personengesellschaften (OHG oder KG) dadurch ab, dass die GbR keine Personenhandelsgesellschaft ist. Anders als bei den Personenhandelsgesellschaften finden sich die gesetzlichen Regelungen einer GbR auch nicht im HGB, sondern im BGB. Die GbR selbst ist nicht rechtsfähig. Träger von Rechten und Pflichten sind hier die natürlichen Personen, die hinter der Gesellschaft stehen.
Rechtsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählen neben Anstalten und Stiftungen auch die Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechtsfähigkeit beginnt hier nicht mit der Eintragung in das Handelsregister. Vielmehr wird die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts per Gesetz festgelegt.
Abgrenzungen
Die Rechtsfähigkeit lässt sich von den folgenden Fähigkeiten abgrenzen:
- Handlungsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit
- Deliktsfähigkeit
- Testierfähigkeit
- Prozessfähigkeit
Handlungsfähigkeit
Die Handlungsfähigkeit stattet ein Rechtssubjekt (natürliche oder juristische Person) mit dem Recht aus, Handlungen auszuführen, die eine Rechtsfolge auslösen. Im Gegensatz zu der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit nicht gesetzlich geregelt. Sie beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit bedeutet, dass eine natürliche Person Handlungen vornehmen kann, die rechtlich bedeutsam sind. Hierzu zählt z. B. der Abschluss von Verträgen.
Das deutsche Recht unterscheidet drei Formen der Geschäftsfähigkeit:
- Volle Geschäftsfähigkeit tritt ein, wenn eine natürliche Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine natürliche Person beschränkt geschäftsfähig.
- Geschäftsunfähig sind natürliche Personen, die noch nicht das 7. Lebensjahr vollendet haben oder infolge einer geistigen Schwäche keinen eigenen Willen abgeben können.
Deliktsfähigkeit
Die Deliktsfähigkeit beschreibt die Pflicht, für schuldhafte Handlungen selbst verantwortlich zu sein. Sie beginnt nach dem deutschen Recht mit der Vollendung des siebten Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die natürliche Person beschränkt deliktsfähig. Sie kann nur belangt werden, wenn ihr für den Schaden, den sie angerichtet hat, die erforderliche Einsicht nachgewiesen werden kann. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine natürliche Person voll deliktsfähig.
Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit ist im 5. Buch des BGB geregelt. Sie regelt das Recht, selbstständig und eigenverantwortlich ein Testament zu errichten. § 2229 BGB bestimmt, dass eine minderjährige natürliche Person ein Testament errichten kann, wenn sie mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Minderjährige benötigt nicht die Einwilligung seiner Eltern (§ 2229 Absatz 3 BGB). Ist er jedoch aufgrund einer Geistesschwäche oder einer Bewusstseinsstörung nicht dazu in der Lage, eine eigenständige Willenserklärung abzugeben, kann ein Minderjähriger kein Testament errichten.
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit stattet den Inhaber mit der Fähigkeit aus, selbstständig einen Prozess vor Gericht zu führen oder hiermit einen fachlichen Vertreter zu beauftragen.
Übungsfragen
#1. Was bedeutet Rechtsfähigkeit?
#2. Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person?
#3. Wann beginnt die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person?
#4. Welche Gesellschaftsform ist mit keiner eigenen Rechtsfähigkeit ausgestattet?
#5. Kann ein Großvater seinem gerade geborenen Enkel ein Haus schenken?
Ergebnisse
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