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Scheinkaufmann

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der Scheinkaufmann erweckt im wirtschaftlichen Verkehr den Anschein, ein Kaufmann zu sein. Mit den dafür erforderlichen Rechten ist der Scheinkaufmann nicht ausgestattet. Damit Kunden und Gläubiger keine Nachteile erleiden, muss der Scheinkaufmann alle Pflichten eines Vollkaufmanns erfüllen.

In dieser Lektion wird der Scheinkaufmann behandelt. Du erfährst, was ein Scheinkaufmann ist und welche Rechte Gläubiger und Kunden ihm gegenüber haben. Abschließend zeigen wir dir, wie der Scheinkaufmann sich von den anderen Kaufleuten im HGB abgrenzt. Zur Vertiefung deines Wissens kannst du nach dem Text einige Übungsfragen beantworten.

Synonyme: Nichtkaufmann – Person, die als Kaufmann auftritt, ohne die erforderlichen Rechte zu haben

Inhalt dieser Lektion

  • Was solltest du über den Scheinkaufmann wissen?
  • Welche Rechte haben Gläubiger und Kunden gegenüber dem Scheinkaufmann?
    • Grundsatz von Treu und Glauben
    • Wahrung des Rechtsscheins
    • Haftung des Scheinkaufmanns
  • Die Abgrenzung des Scheinkaufmanns von anderen Kaufleuten
  • Übungsfragen

Was solltest du über den Scheinkaufmann wissen?

Ein Scheinkaufmann erfüllt nicht die Voraussetzungen, die das Handelsrecht an die Kaufmannseigenschaft knüpft. Im Geschäftsverkehr tritt der Scheinkaufmann wie ein Kaufmann auf.

Damit Kunden und Gläubiger in Haftungs- und anderen Rechtsfragen keine Nachteile erleiden, muss der Scheinkaufmann ihnen gegenüber alle Pflichten erfüllen, die ihn auch als Vollkaufmann treffen würden.

Die Anspruchsgrundlage der Gläubiger und Kunden geht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hervor. Dieser ist im § 242 BGB gesetzlich manifestiert.

Welche Rechte haben Gläubiger und Kunden gegenüber dem Scheinkaufmann?

Die Rechte, die Gläubiger und Kunden haben, lassen sich anhand folgender Kriterien festmachen:

  • Grundsatz von Treu und Glauben
  • Wahrung des Rechtsscheins
  • Haftung

Grundsatz von Treu und Glauben

Der Grundsatz von Treu und Glauben soll verhindern, dass ein Rechtsmissbrauch durch den Rechteinhaber stattfindet. Dies betrifft den Scheinkaufmann, wenn er Verträge mit Kunden und Gläubigern abschließt.

Die Geschäftspartner müssen davon ausgehen, dass die vertraglichen Bedingungen eingehalten werden. Deshalb steht ihnen das Recht zu, ihre Ansprüche notfalls durch eine Klage bei Gericht durchzusetzen.

Wahrung des Rechtsscheins

Die Wahrung des Rechtsscheins bezieht sich besonders auf Eigentums- und Besitzverhältnisse. Der Käufer einer Ware muss darauf vertrauen können, dass der Verkäufer dazu berechtigt ist, ihm die Ware zu verkaufen. Auch muss dem Käufer das Recht zustehen, gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen, wenn die Ware nicht in Ordnung ist und der Verkäufer sich uneinsichtig zeigt.

Beispiel
Käufer A kauft bei dem Gebrauchtwagenhändler B einen älteren Wagen. Nach einigen Tagen stellt er Mängel fest, die bei der Probefahrt nicht zu erkennen waren. Als A den B darauf anspricht, zeigt dieser sich uneinsichtig. B möchte den Wagen nicht zurücknehmen und auch keine kostenlose Reparatur durchführen. A erwägt, rechtliche Schritte gegen B einzuleiten.

Ist der Gebrauchtwagenhändler B ein Vollkaufmann, muss er seine Firma unter einem Unternehmensnamen führen. Dies bedeutet, dass der Kaufmann klagen und verklagt werden kann. A kann gerichtlich gegen B vorgehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebrauchtwagenhändler nicht die Rechte hat, die für eine Kaufmannseigenschaft erforderlich sind.

Haftung des Scheinkaufmanns

Kommt der Kaufmann seinen Verbindlichkeiten nicht nach, können die Gläubiger Schadenersatz von ihm verlangen. Abhängig von der gewählten Rechtsform entscheidet sich der Umfang der Haftung. Als Einzelunternehmer und als Mitunternehmer einer Personengesellschaft haftet der Kaufmann mit seinem gesamten Vermögen. Wird die Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt, erstreckt sich die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen.

Diese Haftungsregelungen muss auch eine Person gegen sich gelten lassen, die als Scheinkaufmann nicht mit den erforderlichen Rechten eines Kaufmanns ausgestattet ist.

Die Abgrenzung des Scheinkaufmanns von anderen Kaufleuten

Nach dem Handelsgesetzbuch können Kaufleute in folgende Kategorien eingeteilt werden:

Arten von Kaufleuten: Der Scheinkaufmann
Arten von Kaufleuten: Der Scheinkaufmann

Der Scheinkaufmann gehört gemäß § 5 HGB zu den Kaufleuten kraft Rechtsschein. Von ihm abzugrenzen sind die Kaufleute, die ihre Kaufmannseigenschaft durch Rechtsform erworben haben. Hierzu zählen insbesondere die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.

GmbH und AG werden auch als Formkaufleute bezeichnet. Für Formkaufleute hängt die Kaufmannseigenschaft nicht von dem Führen eines gewerblichen Betriebs oder der Größe der Firma ab. Ihre Kaufmannseigenschaft begründet sich allein in der gewählten Rechtsform.

Zu den Kaufleuten kraft Gewerbebetriebs gehören der Istkaufmann und der Kannkaufmann. Der Istkaufmann führt einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb und geht einer gewerblichen Tätigkeit nach. Zu den Istkaufleuten zählen der Einzelunternehmer und die Personenhandelsgesellschaften wie z. B. die OHG oder die KG. Kannkaufleute sind Kleingewerbetreibende und land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

Von den Istkaufleuten und den Kannkaufleuten wird der Fiktivkaufmann abgegrenzt. Dieser erlangt seine Kaufmannseigenschaft durch den freiwilligen Eintrag seiner Firma ins Handelsregister.

Übungsfragen

#1. Wieso ist der Scheinkaufmann kein Kaufmann im Sinne des HGB?

#2. Welcher rechtliche Grundsatz schützt die Kunden und die Gläubiger eines Scheinkaufmanns?

#3. Wer ist laut Handelsrecht ein Scheinkaufmann?

#4. Ist eine GmbH, die nur Verluste erzielt, ein Scheinkaufmann?

Fertig

Ergebnis

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