BWL-Lexikon.de
  • Home
  • Grundlagen
    • Aufbau eines Betriebs
    • Definitionen
    • Organisation
    • Personalwirtschaft
    • Planung und Entscheidung
    • Produktionsfaktoren
    • Unternehmensführung
  • BWL
    • Rechtsformen
    • Rechnungswesen
      • Finanzbuchhaltung
      • Kostenarten
      • Jahresabschluss
    • Marketing
    • Logistik
      • Logistik Kennzahlen
      • Beschaffung
      • Lagerverfahren
      • Materialarten
    • Kennzahlen
      • Bilanzkennzahlen
      • Produktivitätskennzahlen
      • Rentabilitätskennzahlen
      • Kennzahlen der GuV
  • VWL
    • Makroökonomie
    • Mikroökonomie
  • Fehler gefunden?

Du bist hier: Startseite » Alle Lektionen » Steuern » Einkunftsarten

Einkunftsarten

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) nennt für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, insgesamt sieben Einkunftsarten, die zur Abgabenpflicht führen. Andere Einnahmen, die keiner der sieben Einkunftsarten zuordenbar sind, unterliegen nicht der Einkommensteuerpflicht. Die Einkunftsarten werden in Gewinn- und Überschusseinkünfte unterteilt, je nach Art der Ermittlung des Einkommens. Innerhalb der Einkunftsarten sind sowohl der horizontale als auch der vertikale Verlustausgleich möglich.

In der folgenden Lektion erfährst du, welche Einkünfte der Einkommensteuer unterliegen, wie sie ermittelt werden und welche steuerlichen Folgen sie mit sich bringen. Am Ende der Lektion findest du außerdem einige hilfreiche Übungsaufgaben zu den sieben Einkunftsarten.

Englisch: income category | type of income

Inhalt dieser Lektion

  • Warum sind die Einkunftsarten wichtig?
  • Welche Einkunftsarten gibt es?
  • Gewinneinkünfte
    • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Überschusseinkünfte
    • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
    • Einkünfte aus Kapitalvermögen
    • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
    • Sonstige Einkünfte
  • Verlustausgleich
  • Übungsfragen

Warum sind die Einkunftsarten wichtig?

Die sehr umfassende Definition der sieben Einkunftsarten bestimmt, welches Einkommen der Einkommensteuerpflicht unterliegt und welches nicht. Die Erhebung der Einkommensteuer begründet eine der wichtigsten finanziellen Einkünfte Deutschlands.

Welche Einkunftsarten gibt es?

Die Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen, werden abschließend in § 2 Abs. 1 EStG aufgezählt.

Die 7 Einkunftsarten im Überblick:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14 EStG)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 – 17 EStG)
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
  • Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
  • Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Einkunftsarten: Gewinn- und Überschusseinkünfte
Einkunftsarten: Gewinn- und Überschusseinkünfte

Jedes Einkommen, das den 7 Einkunftsarten nicht zugeordnet werden kann, ist nicht einkommensteuerpflichtig.

Beispiel
Frau F gewinnt im Lotto 1,2 Millionen Euro. Der Gewinn ist nicht einkommensteuerpflichtig, da er den Einkunftsarten nicht zugeordnet werden kann. Wird der Gewinn in weiterer Folge in Immobilien investiert und entstehen dadurch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sind diese jedoch einkommensteuerpflichtig.
Beispiel
Der Vater von Herrn K schenkt diesem eine Summe von 100.000 €. Auch die Schenkung fällt unter keine der 7 Einkunftsarten und ist daher nicht einkommensteuerpflichtig.

Gewinneinkünfte

Die drei erstgenannten Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit) werden „Gewinneinkünfte“ genannt. Die anderen vier Einkunftsarten sind die sogenannten „Überschusseinkünfte“.

Gewinneinkünfte

Bei Gewinneinkünften wird das Ergebnis der Arbeit jeweils durch eine Form der Gewinnermittlung festgestellt.

Arten der Gewinnermittlung:

  • Betriebsvermögensvergleich (Erstellung einer Bilanz) nach § 4 Abs. 1 EStG
  • Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG
  • Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
  • Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG)

Den drei Gewinneinkunftsarten ist gemein, dass sie selbstständig und mit der Absicht auf Gewinnerzielung ausgeübt werden.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählen laut § 13 EStG neben den genannten Betätigungsfeldern außerdem Einkünfte aus Gartenbau, Weinbau, Binnenfischerei, Imkerei und der Saatzucht.

Eine Besonderheit dieser Einkunftsart ist die Möglichkeit der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) bei einer Betriebsgröße von unter 500.000 € Umsatz pro Wirtschaftsjahr.

Beispiel
Herr B verkauft einen seiner landwirtschaftlich genutzten Betriebe. Auch diese Einkünfte fallen unter die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Tätigkeiten für Einkünfte aus Gewerbebetrieb müssen laut § 15 – 17 EStG folgende Merkmale aufweisen:

  • Selbstständige Arbeit
  • Nachhaltig (regelmäßige Tätigkeit)
  • Gewinnerzielungsabsicht ist vorhanden
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Beispiel
Herr P verleiht seinem Kollegen ab und zu sein Auto und verlangt dafür eine kleine Leihgebühr. Da Herr P das Auto nur an seinen Kollegen verleiht und keine öffentliche Anzeige oder Werbung für das Verleihen des PKW schaltet, handelt es sich nicht um eine Einkunft aus Gewerbebetrieb, sondern um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Die in § 18 EStG geregelten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit umfassen alle Einkünfte der Freiberufler und Selbstständigen. Für die Ermittlung des Gewinns ist hier – unabhängig von der Höhe der Einkünfte – die Einnahmenüberschussrechnung vorgesehen.

Beispiele für Berufe nach § 18 EStG:

  • Arzt
  • Rechtsanwalt
  • Architekt
  • Journalist
  • Steuerberater
  • Ingenieur
  • Dolmetscher
  • Vermögensverwalter

Eine Tätigkeit nach § 18 EStG liegt insbesondere dann vor, wenn sie selbstständig und aufgrund besonderer Qualifikationen oder schöpferischer Begabung ausgeführt wird.

Beispiel
Ein Schriftsteller ist aufgrund seiner künstlerischen Begabung als Freiberufler nach § 18 EStG einzustufen.

Keine Gewerbesteuer

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer!

Überschusseinkünfte

Die sogenannten Überschusseinkünfte stellen die zweite Gruppe der Einkunftsarten dar. Sie werden durch den Überschuss von Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Tätigkeiten, aus denen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit entstehen, sind die am wohl häufigsten ausgeübten in Deutschland. Alle regulären Angestelltenverhältnisse, in denen der Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis weisungsgebunden agiert, fallen unter die nicht selbstständige Arbeit.

Neben dem regelmäßigen Lohn des Arbeitnehmers fallen unter diese Einnahmen auch jegliche Art von Boni, Prämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Sachbezüge.

Beispiel
Nutzt ein Arbeitnehmer den Laptop des Unternehmens auch privat, ist diese Ersparnis in der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Da bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit oft keine Werbekosten festgestellt werden können, kommt hier häufig der Pauschalbetrag von 1.000 € zur Anwendung (§ 19 Abs. 2 EStG).

Einkünfte aus Kapitalvermögen

Einkünfte aus Kapitalvermögen können Zinseinkünfte, Gewinnausschüttungen oder Prämien sein. Die Besonderheit dieser Einkünfte liegt darin, dass diese nicht mit dem persönlichen Steuersatz der Person besteuert werden, sondern einem pauschalen Steuersatz an der Quelle unterliegen.

Beispiel
Ein Anleger kann sich durch die gute wirtschaftliche Lage über Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 2.000 € freuen. Dieser Betrag wird direkt bei der Bank (an der Quelle) mit einer Abgeltungs- bzw. Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag besteuert.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können Mieteinnahmen durch Grundstücke, Häuser, Wohnungen, Büros, Lager oder auch bewegliche Gegenstände (Fabriksmaschinen) sein. Der Begriff der Verpachtung bedeutet nicht nur den Profit durch Mieteinnahmen, sondern auch die Fruchtziehung durch das Mietobjekt.

Beispiel
Ein Ehepaar pachtet ein Haus mit Grundstück inklusive zahlreicher Obstbäume. Sie dürfen den Garten nicht nur zur Freizeitgestaltung nutzen, sondern auch das Obst ernten und verkaufen.

Sonstige Einkünfte

Die in § 22 EStG aufgezählten sonstigen Einkünfte beinhalten nur die dort explizit genannten Einkünfte.

Dazu gehören:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Abgeordnetenbezüge
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen
  • Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung oder Vermietung beweglicher Gegenstände (Freigrenze von 256 € jährlich)
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (innerhalb der Spekulationsfrist)

Verlustausgleich

Innerhalb dieser 7 Einkunftsarten sind sowohl der horizontale als auch der vertikale Verlustausgleich möglich.

Beispiel
Frau K betreibt ein Lebensmittelgeschäft und einen kleinen Kiosk. Das Lebensmittelgeschäft wirft einen Gewinn von 10.000 € innerhalb eines Geschäftsjahres ab. Der Kiosk verzeichnet einen Verlust von 2.000 €. Da beide Beträge Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, ist durch den horizontalen Verlustausgleich nur eine Summe von insgesamt 8.000 € einkommensteuerpflichtig.
Beispiel
Frau K hat zusätzlich noch ein Mietshaus, in dem sehr viele Reparaturen fällig wurden. Es entstehen negative Einkünfte in Höhe von 1.000 €. Obwohl es sich um eine andere Einkunftsart handelt (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung), kommt es zu einem vertikalen Verlustausgleich und einer einkommensteuerpflichtigen Summe von insgesamt 7.000 €.

Übungsfragen

Ergebnis

#1. Wie viele einkommensteuerpflichtige Einkunftsarten gibt es?

#2. Wo wird die Einkommensteuerpflicht geregelt?

#3. Wie nennt man das Verrechnen von positiven und negativen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart?

#4. Welche Untergruppe der Einkunftsarten gibt es nicht?

#5. Wo sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb geregelt?

Fertig

Könnte dich auch interessieren:

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit - Einkunftsarten im Überblick

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen unter die sieben Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 EStG, welche in Deutschland der Einkommensteuerpflicht … weiterlesen >>

Zu versteuerndes Einkommen: Berechnung

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Steuerzahllast. Es ermittelt sich aus allen positiven Einkünften, die … weiterlesen >>

Was sind sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte

Sonstige Einkünfte stellen eine der sieben Einkunftsarten zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens dar. Die in § 22 EStG (Einkommensteuergesetz) … weiterlesen >>

Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Die 7 Einkunftsarten

Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb fallen unter die sieben Einkunftsarten zur Ermittlung des Einkommens und werden der Bemessungsgrundlage zur Besteuerung durch … weiterlesen >>

Zuflussprinzip: Überschusseinkunftsarten

Zuflussprinzip

Für die vier sogenannten Überschusseinkunftsarten gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG das Zuflussprinzip. Danach sind die Einnahmen … weiterlesen >>

Nichts passendes dabei?

Erkunde andere Fachbereiche oder benutze die Suchfunktion. Falls Du keine Antwort auf Deine Frage findest, schick uns gerne eine Nachricht, wir versuchen dann passenden Content für Dich zu schaffen.

Zur Übersicht
Oder lieber die Suche benutzen?
  • Eselsbrücke
  • |
  • Buchungssatz
  • |
  • Formeln
  • |
  • Beispiele
  • |
  • Grafiken
  • |
  • Definition
  • |
  • Übungsfragen
  • © BWL-Lexikon.de
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Cookie Einstellungen
Fehler gefunden?

Danke, dass du dir die Zeit nimmst, uns dein Feedback zu geben. Bitte beschreibe so genau wie möglich wo du einen Fehler gefunden hast.