Personalsicherheiten sind eine Unterform der Kreditsicherheiten. Kreditsicherheiten dienen dem Schutz eines Kreditgebers, wenn ein Schuldner seine Zahlungsverpflichtungen aus einem Kreditvertrag nicht mehr erfüllen kann.
In dieser Lektion behandeln wir das Thema Personalsicherheiten. Wir erklären dir, was Personalsicherheiten sind und wie sie unterteilt werden können. Abschließend nehmen wir die Abgrenzung zu den Realsicherheiten vor. Um dein Wissen zu festigen, kannst du nach dem Text einige Übungsfragen zum Thema Personalsicherheiten beantworten.
Englisch: personal security
Was solltest du über Personalsicherheiten wissen?
Neben den Realsicherheiten zählen auch die Personalsicherheiten zu den Sicherungsmitteln, die einem Kreditgeber zustehen. Dieser macht seinen schuldrechtlichen Anspruch aber nicht gegen den Schuldner geltend. Um seine Forderung einzutreiben, wendet sich der Kreditgeber (Gläubiger) an eine dritte Person. Diese steht dem Schuldner in der Regel sehr nahe.
Die dritte Person verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger die ausstehende Zahlung für den Schuldner zu übernehmen, wenn dieser nicht mehr dazu in der Lage ist. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Forderung auch aus dem Privatvermögen der dritten Person erfüllt werden kann.
Die Einteilung der Personalsicherheiten
Personalsicherheiten werden in die folgenden Kategorien eingeteilt:
- Bürgschaft
- Patronatserklärung
- Sonstige Personalsicherheiten
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig schuldrechtlicher Vertrag, den der Gläubiger mit einem Bürgen abschließt. Die Bürgschaft ist im § 765 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger zur Übernahme der Schulden, die dieser gegen ihn für die Schulden einer dritten Person geltend machen kann. Die Bürgschaft dient dem Gläubiger als Sicherheit, dass er seine Forderung nicht als Verlust abschreiben muss. § 765 Absatz 2 BGB legt fest, dass die Bürgschaft nicht nur für bereits bestehende, sondern auch für zukünftige Zahlungsverpflichtungen gilt.
Über den Umfang der Bürgschaftsschuld gibt § 767 BGB Auskunft. Aus der gesetzlichen Bestimmung geht hervor, dass der Bürge nur für die Hauptverbindlichkeit des Schuldners in Anspruch genommen werden kann. Es steht aber der Vorschrift nicht entgegen, wenn Gläubiger und Bürge sich darauf einigen, die Bürgschaft sowohl zeitlich als auch betragsmäßig zu begrenzen. Wichtig ist, dass diese Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
Zwischen dem Versandhaus (Gläubiger) und dem Bürgen wird ein Bürgschaftsvertrag abgeschlossen. Hierin ist geregelt, dass der Bürge für die komplette Forderung des Schuldners aufkommt und die Verbindlichkeit innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen zu erfüllen ist. Die Parteien vereinbaren zusätzlich, dass der Gläubiger sich erst an den Bürgen wenden kann, wenn alle Zwangsvollstreckungsversuche in das Vermögen des Schuldners keinen Erfolg brachten.
Patronatserklärung
Die Patronatserklärung nimmt im privaten Bereich eine untergeordnete Stellung. Sie spielt aber eine wesentliche Rolle, wenn zwei Unternehmen sich zu einem Konzern zusammengeschlossen haben. Bei der Patronatserklärung übernimmt das Mutterunternehmen die Schulden der Tochtergesellschaft. Für die Patronatserklärung ist kein bestimmter Inhalt vorgesehen. Sie kann an die individuellen Bedürfnisse einer Schuldenübernahme angepasst werden. Weil die Patronatserklärung gesetzlich nicht geregelt ist, brauchen die beteiligten Parteien keine Formvorschriften zu beachten.
Sonstige Personalsicherheiten
Sonstige Personalsicherheiten werden wie folgt differenziert:
- Garantie
- Kreditauftrag
- Schuldbeitritt

Garantie
Auch bei der Garantie bildet ein einseitig schuldrechtlicher Vertrag die Grundlage. Die Vertragspartner werden als Garantiegeber und Garantienehmer bezeichnet. Die einseitige Verpflichtung übernimmt der Garantiegeber.
Die Übernahme der Verpflichtung besteht aus den beiden folgenden Punkten:
- Der Garantiegeber garantiert, dass ein bestimmter Erfolg eintritt.
- Sollte der Erfolg ausbleiben, muss der Garantiegeber eine Gewähr leisten.
Besondere Bedeutung hat die Garantie bei öffentlichen Ausschreibungen und im Außenhandel.
Kreditauftrag
Der Kreditauftrag ist im § 778 BGB gesetzlich geregelt. Ein Kreditgeber erhält den Auftrag, einer dritten Person einen Kredit zu gewähren. Wie die Garantie hat der Kreditauftrag auch im Außenhandel eine besondere Bedeutung.
Aus dem Kreditauftrag kann der Kreditgeber zwei Ansprüche für sich geltend machen:
- Gegenüber dem Kreditnehmer kann er die Rückzahlung des bereitgestellten Geldes fordern.
- Gegenüber seinem Auftraggeber hat er dieselben Rechte, die er gegen einen Bürgen geltend machen könnte.
Schuldbeitritt
Der Schuldbeitritt ist eine Vereinbarung des Kreditvertrages, zu der neben dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer noch eine weitere Person beitritt. Die Person erklärt sich gegenüber dem Kreditgeber bereit, für alle Forderungen aus dem Kreditvertrag gesamtschuldnerisch zu haften.
Voraussetzung für einen wirksamen Schuldbeitritt ist, dass der Kreditgeber mit der Einbeziehung einer dritten Person einverstanden ist.
Abgrenzung zu den Realsicherheiten
Personalsicherheiten lassen sich von den Realsicherheiten abgrenzen. Bei den Realsicherheiten kann der Kreditgeber seine Forderungen durchsetzen, indem er sich von dem Kreditnehmer Rechte an Vermögenswerten einräumen lässt. Voraussetzung ist, dass die Vermögenswerte im Eigentum des Kreditnehmers stehen.
Folgende Formen der Realsicherheiten können unterschieden werden:
- Eigentumsvorbehalt
- Pfandrecht
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Grundpfandrechte
Übungsfragen
#1. Welche Sicherheiten gehören außer den Personalsicherheiten zu den Sicherungsmitteln, die einem Kreditgeber zustehen?
#2. Was zählt nicht zu den Personalsicherheiten?
#3. Mit welchem Vermögen haftet die dritte Person gegenüber dem Kreditgeber?
#4. Worauf hat ein Bürge im besonderen Maß zu achten?
#5. Welche Personalsicherheit ist gesetzlich nicht geregelt?
Ergebnisse
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