BWL-Lexikon.de
  • Home
  • Grundlagen
    • Aufbau eines Betriebs
    • Definitionen
    • Organisation
    • Personalwirtschaft
    • Planung und Entscheidung
    • Produktionsfaktoren
    • Unternehmensführung
  • BWL
    • Rechtsformen
    • Rechnungswesen
      • Finanzbuchhaltung
      • Kostenarten
      • Jahresabschluss
    • Marketing
    • Logistik
      • Logistik Kennzahlen
      • Beschaffung
      • Lagerverfahren
      • Materialarten
    • Kennzahlen
      • Bilanzkennzahlen
      • Produktivitätskennzahlen
      • Rentabilitätskennzahlen
      • Kennzahlen der GuV
  • VWL
    • Makroökonomie
    • Mikroökonomie
  • Fehler gefunden?

Du bist hier: Startseite » Alle Lektionen » Rechnungswesen » Jahresabschluss » Gewinnrücklagen

Gewinnrücklagen

Enthält: Beispiele · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Im Rechnungswesen handelt es sich bei einer Gewinnrücklage um Jahresüberschüsse einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet wurden. Sie wird also aus einbehaltenen Gewinnen gebildet (Thesaurierung) und gehört buchungstechnisch zum Eigenkapital. Die Gewinnrücklagen sind Bestandteil der offenen Rücklagen. Wo diese in der Bilanz auszuweisen sind, regelt die Gliederungsvorschrift in § 266 Abs. 3 HGB.

In dieser Lektion erklären wir dir, was Gewinnrücklagen sind, wie sie im Rechnungswesen einzuordnen sind und welchen Zweck das Unternehmen mit ihnen verfolgt. Wir zeigen dir die einzelnen Arten der Gewinnrücklage und stellen dir zum Schluss dieser Lektion einige Übungsfragen zur Verfügung.

Englisch: revenue reserves | retained earnings | retained income | surplus reserves

Inhalt dieser Lektion

  • Warum sind Gewinnrücklagen wichtig
  • Was sind Gewinnrücklagen?
    • Die Arten der Gewinnrücklage
  • Die Bildung der Gewinnrücklage
    • Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung
  • Die Auflösung der Gewinnrücklagen
  • Übungsfragen

Warum sind Gewinnrücklagen wichtig

Gewinnrücklagen sind Beträge, die ein Unternehmen zu bestimmten Zwecken zurücklegt, zum Beispiel, um gewisse Risiken abzusichern. im Falle eine Verlustes kann dieses zusätzliche Haftungskapital zur Abdeckung herangezogen werden. Der Vorteil besteht darin, dass das gezeichnete Kapital dafür – zumindest vorerst – nicht verwendet werden muss.

Außerdem gibt es gesetzliche Vorschriften für die Bildung von Gewinnrücklagen. Im Interesse des Gläubigerschutzes haben Aktiengesellschaften, Unternehmergesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien entsprechend „Gesetzliche Rücklagen“ in vorgeschriebener Höhe zu bilden.

Was sind Gewinnrücklagen?

Bei den Gewinnrücklagen handelt es sich um Jahresüberschüsse einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten (thesauriert) wurden. Gewinnrücklagen sind Bestandteil des Eigenkapitals. Im direkten Vergleich dazu: Rückstellungen werden dem Fremdkapital zugeordnet.

Während das Grundkapital bzw. das gezeichnete Kapital eines Unternehmens weitgehend konstant bleibt, sind Rücklagen als Teil des Eigenkapitals durchaus variabel. Gewinnrücklagen lassen sich als finanzielle Reserveposten in der Bilanz betrachten. Sie sind Teil der offenen Rücklagen und müssen laut § 266 Abs. 3 HGB (Gliederungsvorschrift) getrennt ausgewiesen werden. So folgt dem Grundkapital zunächst die Kapitalrücklage und im nächsten Schritt die Gewinnrücklage, aufgeteilt in ihre unterschiedlichen Unterarten.

Arten von Gewinnrücklagen
Arten von Gewinnrücklagen

Die Arten der Gewinnrücklage

In § 266 Abs. 3 HGB sind die Unterarten der Gewinnrücklage klar und vollständig aufgezählt:

  • Gesetzliche Rücklage:
    Nach § 150 Abs. 2 AktG müssen Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) aus dem Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage so lange 5 % einstellen, bis diese – mit der Kapitalrücklage zusammen – 10 % des Grundkapitals entspricht. Der Jahresüberschuss ist gegebenenfalls vorher um einen Verlustvortrag zu reduzieren.

    Nach § 5a Abs. 3 Nr. GmbHG sind Unternehmergesellschaften (UG) verpflichtet, 25 % des Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen. Auch dieser Jahresüberschuss ist gegebenenfalls um den Verlustvortrag zu reduzieren.

  • Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen:
    Auf der Aktivseite der Bilanz ist der Betrag der entsprechenden Anteile zu ersehen. Laut § 272 Abs. 4 HGB ist exakt dieser Betrag in die Rücklage einzustellen. Werden die Anteile eingezogen oder veräußert oder wird sonst ein niedrigerer Betrag auf der Aktivseite eingestellt, ist diese Rücklage aufzulösen.
  • Satzungsmäßigen Rücklagen:
    Diese Rücklagen können – sofern die Satzung des Unternehmens dies vorsieht – höher sein als die gesetzliche Rücklage. Die Grundlage dafür ist der § 58 AktG.
  • Anderen Gewinnrücklagen:
    Bei diesen handelt es sich um eine Restgröße, die durch die genannten Rücklagevarianten nicht erfasst wird.

Die Kapitalrücklage gehört zur gesetzlichen Rücklage und wird in deren Berechnung mit einbezogen. Die satzungsmäßigen Rücklagen und die anderen Rücklagen können kein Bestandteil der gesetzlichen Rücklage sein.

Die Bildung der Gewinnrücklage

Gewinnrücklagen sind aus den Jahresüberschüssen zu bilden – aus dem soeben abgeschlossenen Geschäftsjahr oder auch aus den früheren Geschäftsjahren. Das heißt, die Gewinne werden bis zu einem gewissen Betrag nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten. Hier greift § 272 Abs. 2 und 3 HGB. Abhängig von der Rechtsform der Unternehmen gelten unterschiedliche Vorschriften für die Bildung der Gewinnrücklage.

Gewinnrücklagen entstehen ausschließlich per Innenfinanzierung. Kapitalrücklagen dagegen stammen aus der Außenfinanzierung.

Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

Für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung der gesetzlichen Rücklage; für andere und satzungsmäßige Rücklagen existiert dagegen ein Wahlrecht.

Der gesetzliche Zwang zur Dotierung endet, wenn die gesetzliche Rücklage einen Anteil von 10 % am gezeichneten Kapital erreicht hat. § 275 Abs. 4 HBG schreibt den Ausweis der gebildeten oder veränderten Gewinnrücklage nach dem Posten „Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag“ vor. So soll verdeutlicht werden, dass die Bildung der Gewinnrücklage als Gewinnverwendung zu verstehen ist.

Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Gemäß § 29 Abs. 2 GmbHG kann die Gesellschafterversammlung den gesamten Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage einstellen. In einem solchen Fall wird kein Bilanzgewinn ausgewiesen.

Wichtig zu wissen: Der Bilanzgewinn zeigt demnach den Teil an, der nach der Ergebnisverwendung zur Ausschüttung verfügbar ist. Er zeigt nicht den tatsächlich erwirtschafteten Erfolg des Unternehmens an!

Die Auflösung der Gewinnrücklagen

Sollen die Gewinnrücklagen aufgelöst werden, sind strenge Voraussetzungen (siehe § 150 Abs. 3 und 4 AktG) einzuhalten. So müssen die Gewinnrücklagen gemeinsam mit den Kapitalrücklagen die gesetzlich erforderlichen Rücklagen der Höhe nach erreichen. Ist dies nicht der Fall, dürfen sie lediglich genutzt werden, um einen Verlust abzudecken – und dies auch nur dann, wenn weder der Gewinnvortrag noch andere Gewinnrücklagen dafür ausreichen (§ 150 Abs. 3 AktG).

Wenn die Rücklagen die gesetzlich notwendige Mindestgrenze überschreiten, dürfen sie auch für die Erhöhung des Kapitals genutzt werden (§ 150 Abs. 4 Nr. 3 AktG). Sind keine Verluste auszugleichen, dürfen die anderen Gewinnrücklagen für andere Zwecke verwendet werden, zum Beispiel zur Erhöhung des Kapitals oder auch – sofern der Jahresüberschuss dafür nicht ausreicht – zur Dividendenausschüttung.

Rücklagenauflösungen unterliegen einem Abführungsverbot. § 275 Abs. 4 HGB ordnet explizit an, dass der Ausweis der Rücklagenauflösungen erst nach dem Posten „Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag“ erfolgen darf.

Es gibt lediglich eine Ausnahme von dieser Regel, die in § 301 Satz 2 AktG festgelegt ist, und zwar für den Fall, dass während der Laufzeit eines Gewinnabführungsvertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt wurden. Der Grund dieser Ausnahme besteht im möglichen Anreiz, die in der Vertragszeit erwirtschafteten Gewinne auch in Gewinnrücklagen einzustellen, anstatt sie vollständig abzuführen.

Diese Ausnahme zum Abführungsverbot besteht ausschließlich für die Gewinnrücklage. Die Zuführungen zur Kapitalrücklage sind hiervon nicht betroffen.

Übungsfragen

#1. Was sind Gewinnrücklagen?

#2. Welche Aussage zu den Gewinnrücklagen ist FALSCH?

#3. In der folgenden Aufzählung befindet sich eine Rücklagenart, die NICHT zu den Unterarten der Gewinnrücklagen zählt. Welche?

#4. Gewinnrücklagen entstehen ausschließlich …

Fertig

Ergebnis

Häufig gestellte Fragen zu Gewinnrücklagen

Ein Gewinnvortrag entsteht bei einer Kapitalgesellschaft, wenn die Teilhaber über den Gewinn eines Jahres einen Verwendungsbeschluss verfasst haben und ein Teil des Gewinns übrigbleibt. Dieser Gewinn wird dann in die nächste Abrechnungsperiode vorgetragen.

Aus den einbehaltenen Gewinnen eines Unternehmens entsteht die Gewinnrücklage. Diese kann aus dem übrig gebliebenen Gewinn gebildet werden. Aber auch, wenn die Teilhaber einer GmbH beschließen, einen Gewinn komplett zu thesaurieren (einzubehalten) wird dieser in die Gewinnrücklagen eingestellt.

Der Unterschied besteht darin, dass ein Gewinnvortrag ohne Einschränkungen oder einen entsprechenden Beschluss für Ausschüttungen verwendet werden kann. Dies ist bei einer Gewinnrücklage nicht der Fall. Hier müssen die Gesellschafter erst einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss herbeiführen.

Entnahmen und Einstellungen sind Vorgänge in der Buchhaltung, die eine Kapitalgesellschaft nutzt, um den Bilanzgewinn zu beeinflussen. Neben der Entnahme aus einer Kapitalrücklage kennt das Handelsrecht auch die Entnahme aus einer Gewinnrücklage. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber wie folgt Entnahme aus der gesetzlichen Rücklage, Entnahme aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen, Entnahmen aus den satzungsmäßigen Rücklagen und Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen.

Die Höhe der Gewinnrücklagen orientiert sich nach der Rechtsform, die ein Unternehmen gewählt hat. Für Aktiengesellschaften hat der Gesetzgeber eine Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Die anderen satzungsmäßigen Rücklagen kann eine AG freiwillig bilden. Hinsichtlich der Höhe ist zu beachten, dass mindestens ein Betrag eingestellt wird, der dem Anteil von 10 % am gezeichneten Kapital entspricht.

Die Teilhaber einer GmbH können auf ihrer Gesellschafterversammlung bestimmen, dass ein erzielter Jahresüberschuss komplett in die Gewinnrücklage eingestellt wird.

Die gesetzlichen Gewinnrücklagen unterscheiden sich von anderen Rücklagen (z. B. den satzungsmäßigen Rücklagen) dadurch, dass sie von der Kapitalgesellschaft zwingend gebildet werden müssen. Andere Rücklagen können dagegen auf freiwilliger Basis gebildet werden.

Zur Bildung von Rücklagen ist eine Kapitalgesellschaft gesetzlich verpflichtet, sobald ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Die Bildung einer Rücklage muss vorrangig vor der Ausschüttung erfolgen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der Verpflichtung zur Bildung von Rücklagen das Ziel, ein Unternehmen gegen finanzielle Risiken abzusichern. Eine Kapitalgesellschaft soll die Rücklagen nutzen, um Verlusten vorzubeugen, Investitionen tätigen zu können oder fällige Steuerzahlungen zu leisten.

Könnte dich auch interessieren:

Gewinnthesaurierung: Ablauf der offenen Selbstfinanzierung

Gewinnthesaurierung

Die Gewinnthesaurierung wird auch „offene Selbstfinanzierung“ genannt und ist von der stillen Selbstfinanzierung klar abzugrenzen. Die offene Selbstfinanzierung ist in … weiterlesen >>

Rücklagen: Arten der Gewinnrücklage

Rücklagen

Unternehmen legen Gelder zurück, um gegebenenfalls erwirtschaftete Verluste aufzufangen, die finanzielle Lage zu verbessern, eine gleichmäßige Gewinnausschüttung zu gewährleisten oder … weiterlesen >>

Kapitalrücklagen in der Bilanz

Kapitalrücklagen

Kapitalrücklagen sind neben dem Gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen, dem Gewinnvortrag und dem Jahresüberschuss Bestandteil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft. Zu den … weiterlesen >>

Bilanzgewinn: Faktoren zur Berechnung (Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag, Gewinnvortrag oder Verlustvortrag, Entnahme aus der Eigenkapitalrücklage, Entnahme aus der Gewinnrücklage, Einstellung in die Gewinnrücklage)

Bilanzgewinn

Der Bilanzgewinn ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft, nachdem das Ergebnis teilweise verwendet wurde. Ausgangspunkt für die Ermittlung ist der festgestellte … weiterlesen >>

Ermittlung des Gewinnvortrags

Gewinnvortrag

Erwirtschaftet ein Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahres einen Gewinn, wird dieser nach unterschiedlichen Kriterien verteilt. Möglicherweise müssen Dividenden ausgezahlt werden, oder … weiterlesen >>

Nichts passendes dabei?

Erkunde andere Fachbereiche oder benutze die Suchfunktion. Falls Du keine Antwort auf Deine Frage findest, schick uns gerne eine Nachricht, wir versuchen dann passenden Content für Dich zu schaffen.

Zur Übersicht
Oder lieber die Suche benutzen?
  • Eselsbrücke
  • |
  • Buchungssatz
  • |
  • Formeln
  • |
  • Beispiele
  • |
  • Grafiken
  • |
  • Definition
  • |
  • Übungsfragen
  • © BWL-Lexikon.de
  • Datenschutz
  • Impressum
  • Cookie Einstellungen
Fehler gefunden?

Danke, dass du dir die Zeit nimmst, uns dein Feedback zu geben. Bitte beschreibe so genau wie möglich wo du einen Fehler gefunden hast.