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Saldierung

Enthält: Beispiele · Buchungssatz · Definition · Grafiken · Übungsfragen

Der Begriff “saldieren” stammt aus dem Rech­nungswe­sen und meint, einen Sal­do zu bilden. Der Sal­do gibt den Unter­schieds­be­trag zwis­chen den Buchun­gen im Soll und Haben von Kon­ten an. Mit­tels dieser Aufrech­nung bzw. Ver­rech­nung wer­den die Kon­ten-Ergeb­nisse fest­gestellt und ein finanzieller Überblick geschaf­fen. Die Kon­tensaldierung ist geset­zlich vorgeschrieben; sie bildet die Basis für die Gewinn- und Ver­lus­trech­nung sowie für die Bilanz.

In dieser Lernein­heit erk­lären wir dir, was die Begriffe “Saldieren” und “Sal­do” bedeuten, wie sie im Rech­nungswe­sen bzw. in der Buch­führung angewen­det wer­den und welche Vorschriften der Geset­zge­ber erlassen hat. Wir bieten dir im Anschluss an die Erk­lärun­gen einige Übungs­fra­gen zur Lernkon­trolle an.

  • Syn­onym: Ver­rech­nung | Aufrech­nung
  • Englisch: bal­ance (an account)

Warum ist das Thema “Saldieren” wichtig?

Jedes Kon­to in der dop­pel­ten Buch­führung wird mit­tels des Sal­dos abgeschlossen. Der Sal­do stellt den Betrag dar, der beim Kon­tenab­schluss auf das jew­eilige Gegenkon­to umge­bucht wird. Sal­do bedeutet aber auch “Ver­rech­nung”, und an diesem Punkt greift der Geset­zge­ber mit klaren Vor­gaben ein.

So gilt grund­sät­zlich ein Saldierungsver­bot für die Bilanz und für die Gewinn- und Ver­lus­trech­nung. Das bedeutet zum Beispiel, dass Schulden und Ver­mö­gen sowie Aufwen­dun­gen und Erträge nicht miteinan­der ver­rech­net wer­den dür­fen. Die Basis dafür sind unter anderem die Grund­sätze der Klarheit und Über­sichtlichkeit sowie der Bilanzk­larheit und der Bilanzwahrheit. Danach sind die Büch­er so zu führen, dass sachver­ständi­ge Dritte sich müh­e­los einen Überblick ver­schaf­fen kön­nen, und auch die Bilanz ist ein­deutig und klar zu gliedern.

Eine Saldierung kor­re­spondieren­der, gegen­sät­zlich­er Posten würde die Trans­parenz des Jahresab­schlusses reduzieren. In der Bilanz wür­den nicht mehr alle Bestände und in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung nicht mehr alle Geld­ströme aus­gewiesen wer­den. Eine solche Saldierung wird mit­tels des Bilanzrechts bis auf wenige Aus­nah­men klar unter­sagt. Das Saldierungsver­bot ergibt sich aus der Gen­er­al­norm, die in § 264 HGB fest­gelegt ist.

Was heißt “Saldierung”?

Mit­tels der Saldierung wird der Sal­do eines Kon­tos in der Buch­führung errech­net. Der Begriff “Sal­do” stammt aus der ital­ienis­chen Sprache und bedeutet so viel wie “fest­machen”. Der Sal­do liefert die Ergeb­nisse jedes einzel­nen Kon­tos und fließt in die Gewinn- und Ver­lus­trech­nung bzw. in die Schluss­bi­lanz ein.

Der Saldo als Kontenabschluss

Der Sal­do eines Kon­tos dient zunächst dem Aus­gle­ich der Soll- und Haben­seite, denn bei­de Seit­en müssen die gle­iche Summe aufweisen. Dazu ist zunächst zu ermit­teln, welche Seite die größere Summe aufweist; diese bildet die Abschlusssumme. Die Dif­ferenz zu den Beträ­gen der Seite mit der wert­mäßig niedrigeren Kon­to­seite ist der Sal­do. Der Sal­do zeigt den neuen Kon­to­stand an und schließt das Kon­to ab.

Soll-Saldo und Haben-Saldo

  • Soll-Sal­do: Ist die Summe im Soll eines Kon­tos höher, wird der Sal­do im Haben gebildet. Es han­delt sich um einen Soll-Saldo.
  • Haben-Sal­do: Ist die Summe im Haben eines Kon­tos höher, wird der Sal­do im Soll gebucht. Es han­delt sich um einen Haben-Saldo.
Saldierung
Saldierung

Beispiel für die Saldierung eines aktiven Bestandskontos

Beispiel
Die “Hanseat­ic Hard­ware AG” schreibt im Monat Juni Aus­gangsrech­nun­gen in ein­er Gesamthöhe von 25.000 EUR. Dieser Betrag wird auf dem Aktivkon­to “Forderun­gen aus Liefer­un­gen und Leis­tun­gen” im Soll als Zugang gebucht. Im Laufe der fol­gen­den Tage begle­ichen Kun­den Rech­nun­gen in Höhe von 12.000 EUR. Dieser Betrag wird im Haben als Abgang gebucht. Der Anfangs­be­stand auf dem Kon­to betrug 17.500 EUR. 

Das Kon­to sieht nach den laufend­en Erfas­sun­gen nun fol­gen­der­maßen aus:

Forderun­gen aus Liefer­un­gen und Leistungen

Soll Haben 
Anfangs­be­stand 17.500 EURAbgänge12.000 EUR
Zugänge 25.000 EUR

Das Kon­to soll nun abgeschlossen werden.

  1. Schritt 1: Die wert­mäßig höhere Seite des Kon­tos wird sum­miert. In diesem Beispiel ist es die Soll-Seite mit ein­er Summe von 42.400 EUR.
  2. Schritt 2: Die Summe wird auf die Haben-Seite übertragen.
  3. Schritt 3: Es wird saldiert, indem der gebuchte Abgang in Höhe von 12.000 EUR von der Summe sub­trahiert wird. Das Ergeb­nis lautet 30.400 EUR.

Dieser Dif­ferenz­be­trag stellt den Sal­do und gle­ichzeit­ig den Endbe­stand des Kon­tos dar:

Forderun­gen aus Liefer­un­gen und Leistungen

Soll Haben 
Anfangs­be­stand 17.500 EURAbgänge12.000 EUR
Zugänge 25.000 EURSal­do / Endbestand30.400 EUR
Summe: 42.500 EURSumme: 42.500 EUR

Der Buchungssatz für die Umbuchung des Sal­dos lautet:
Schlussbilanzkonto 30.400 EUR
an Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 30.400 EUR

Saldo umbuchen

Im Rah­men der dop­pel­ten Buch­führung müssen die Bestand­skon­ten mit­tels Sal­do aus­geglichen wer­den. Dazu sind alle errech­neten Salden der Bestand­skon­ten zusam­men­zuführen und auf das Schluss­bi­lanzkon­to umzubuchen. Im Zuge der Umbuchung gel­ten für die Erfol­gskon­ten andere Bedin­gun­gen als für die Bestandskonten.

Die Salden der Erfol­gskon­ten wer­den auf das Gewinn- und Ver­lustkon­to umge­bucht. In diesem Zuge wird ermit­telt, ob das Unternehmen einen Gewinn oder einen Ver­lust erwirtschaftet hat. Ste­ht der Sal­do nach Abschluss des Gewinn- und Ver­lustkon­tos im Haben, sind die Erträge auf der Soll-Seite höher als die Aufwen­dun­gen auf der Haben-Seite. Dem­nach hat das Unternehmen einen Jahresüber­schuss, also einen Gewinn erzielt. Ste­ht der Sal­do im Haben, sind die Aufwen­dun­gen höher als die Erträge, das Unternehmen hat einen Ver­lust erwirtschaftet.

Der Sal­do des Gewinn- und Ver­lustkon­tos wird in das Eigenkap­italkon­to über­tra­gen. Dort ste­hen Gewinne im Haben, Ver­luste im Soll. Das Eigenkap­italkon­to zählt zu den Bestand­skon­ten und wird entsprechend saldiert und über das Schluss­bi­lanzkon­to abgeschlossen.

Beispiel
Die “Hanseat­ic Hard­ware AG” hat im ver­gan­genen Geschäft­s­jahr laut Sal­do des Gewinn- und Ver­lustkon­tos einen Gewinn in Höhe von 300.000 EUR erwirtschaftet. Der Sal­do wird auf das Eigenkap­italkon­to umge­bucht, das Gewinn- und Ver­lustkon­to wird abgeschlossen. 

Der Buchungssatz lautet:

Gewinn- und Verlustkonto 300.000 EUR
an Eigenkapitalkonto 300.000 EUR

Das Eigenkap­italkon­to sieht nach dieser Umbuchung fol­gen­der­maßen aus:

Eigenkap­i­tal

Soll Haben 
Anfangs­be­stand 180.000 EUR
GuV300.000 EUR

Im näch­sten Schritt ist das Eigenkap­italkon­to über das Schluss­bi­lanzkon­to abzuschließen und sieht anschließend fol­gen­der­maßen aus:

Eigenkap­i­tal

Soll Haben 
Endbestand/Saldo480.000 EURAnfangs­be­stand 180.000 EUR
GuV300.000 EUR
Summe480.000 EURSumme480.000 EUR

Der Buchungssatz zum Abschluss des Eigenkap­italkon­tos lautet:


Eigenkapitalkonto 480.000 EUR
an Schlussbilanzkonto 480.000 EUR

Saldierungsverbot

Das Saldierungsver­bot zählt zu den wichtig­sten Grund­sätzen der Rech­nungsle­gung im Han­del­srecht. Ein ander­er Begriff dafür ist “Brut­to­prinzip”. Laut § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB bet­rifft das Saldierungsver­bot sowohl die Bilanz als auch die Gewinn- und Verlustrechnung.

Das Ziel des Saldierungsver­bots in der Bilanz und in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung beste­ht darin, die Vermögens‑, Ertrags- und finanzielle Lage eines Unternehmens möglichst zutr­e­f­fend darzustellen. Eine Saldierung ist hier grund­sät­zlich ver­boten, da andern­falls eine unsachgemäße Manip­u­la­tion ermöglicht würde.

Saldierungsverbot in der Bilanz

Posten der Akti­va dür­fen nicht mit Posten der Pas­si­va ver­rech­net wer­den. So ist es zum Beispiel grund­sät­zlich unter­sagt, Forderun­gen und Verbindlichkeit­en aus Liefer­un­gen und Leis­tun­gen gegeneinan­der aufzurech­nen. Im Steuer­recht find­et sich in § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG eine analoge Regelung.

Saldierungsverbot in der Gewinn- und Verlustrechnung

Erträge und Aufwen­dun­gen müssen in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung zwin­gend getren­nt aus­gewiesen wer­den. So dür­fen beispiel­sweise Mieterträge und Mietaufwen­dun­gen nicht miteinan­der ver­rech­net werden.

Das Saldierungsver­bot gilt grund­sät­zlich für alle Posten in der Bilanz und in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung, es sei denn, dass Aus­nah­men geset­zlich aus­drück­lich zuge­lassen sind.

Ausnahmen vom Saldierungsverbot

Der Geset­zge­ber lässt hin­sichtlich des Saldierungsver­bots gewisse Aus­nah­men zu:

  • Aktive und pas­sive latente Steuern kön­nen saldiert werden.
  • Ver­mö­gens­ge­gen­stände, die nur zur Schul­der­fül­lung aus Altersver­sorgungsverpflich­tun­gen oder ähn­lichen langfristi­gen Verpflich­tun­gen wie Alter­steilzeit dienen, müssen mit den entsprechen­den Schulden ver­rech­net wer­den. Mit den dazu gehören­den Aufwen­dun­gen aus dem zu ver­rech­nen­den Plan­ver­mö­gen und aus der Abzin­sung ist eben­so zu verfahren.
  • Nach § 254 HGB ist es erlaubt, Bew­er­tung­sein­heit­en zu bilden, in deren Rah­men unter­schiedliche Ver­mö­genswerte und Schulden saldiert wer­den und die vom Saldierungsver­bot ausgenom­men sind.
  • Nach § 255 Abs. 1 HGB ist eine Ver­rech­nung inner­halb der Bew­er­tung vorge­se­hen, in deren Rah­men Anschaf­fung­spreis­min­derun­gen von den Anschaf­fungskosten inklu­sive Anschaf­fungsnebenkosten und nachträglichen Anschaf­fungskosten sub­trahiert wer­den müssen.
  • § 276 Satz 1 HGB erlaubt kleinen und mit­tel­großen Kap­i­talge­sellschaften, gewisse Posi­tio­nen in der Gewinn- und Ver­lus­trech­nung unter dem Posten “Rohergeb­nis” zu bündeln.

Übungsfragen

#1. Welche Aussage zum Saldieren bzw. zum Saldo ist FALSCH? 

#2. Der Saldo stellt den Betrag dar, … 

#3. Für die Bilanz gilt ein grundsätzliches Saldierungsverbot, für die Gewinn- und Verlustrechnung dagegen nicht. Richtig oder falsch? 

#4. Auf welches Konto wird der Saldo des Gewinn- und Verlustkontos umgebucht? 

Fer­tig

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